Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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SARS-CoV-2 (z. B. mittels ELISA oder Schnelltests) oder auf SARS-CoV-2-Antigene ist zum aktuellen Zeitpunkt nicht Bestandteil der Analysenliste und wurde demzufolge nicht zulasten der OKP verrechnet.

- Bei der Untersuchung von Personal von Spital-, Pflege- und Betreuungseinrichtungen, das einem spezifischen Expositionsrisiko ausgesetzt ist und das die klinischen Kriterien erfüllt, kommt überdies eine Kostenübernahme durch den zuständigen Unfallversicherer nach dem UVG im Sinne der Abklärung einer allfälligen Berufskrankheit zum Tragen, was jedoch eine Unfallmeldung voraussetzt.

Absatz 6

Absatz 6 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, Massnahmen zum Schutz von besonders gefährdeten Personen anzuordnen und insbesondere Arbeitgebern diesbezügliche Pflichten aufzuerlegen (vgl. Art. 10b und 10c COVID-19-Verordnung 2). Als besonders gefährdete Personen gelten nach aktuellem Kenntnisstand Personen ab 65 Jahren und Personen, die insbesondere folgende Erkrankungen aufweisen: Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, und Krebs. Der Bundesrat hat diese Kategorien in der COVID-19-Verordnung 2 in einem Anhang anhand medizinischer Kriterien präzisiert. Diese Präzisierung hat namentlich die Klärung der Frage erleichtert, ob eine Arbeitnehmerin oder ein Arbeitnehmer zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen gehört und deshalb besondere Vorkehren im Arbeitsbereich zu treffen sind. Sie diente aber auch Gesundheitsfachpersonen bei der Einschätzung des individuellen Risikos für schwere Verläufe bei einer Covid-19-Infektion mit dem neuen Coronavirus und wie eine Patientin oder ein Patient mit ersten Symptomen zu betreuen ist.

Der Bundesrat hat in der COVID-19-Verordnung 2 in Bezug auf den Umgang mit den Arbeitsverpflichtungen von Arbeitnehmenden, die einer besonders schützenswerten Personengruppe angehören, unter Abwägung der Interessen der Arbeitgeber und des Gesundheitsschutzes eine schweizweit einheitliche Regelung erlassen. Mit Artikel 10c COVID-19-Verordnung 2 in seiner Fassung vom 16. April 2020 wurde präzisiert, unter welchen Vorgaben besonders gefährdete Personen weiter beschäftigt werden dürfen bzw. wann sie unter Lohnfortzahlung von der Arbeitspflicht zu befreien sind. Zusammen mit der Präzisierung der Gruppe der besonders gefährdeten Personen soll dies einen einheitlichen Vollzug ermöglichen, ohne das hohe Schutzniveau zu beeinträchtigen, das besonders gefährdeten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zukommen muss. Im Einzelnen:

- Besonders gefährdete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sollen ihre arbeitsvertraglichen Pflichten wenn immer möglich von zu Hause aus erledigen.

- Ist die Verrichtung der angestammten Aufgaben von zu Hause aus nicht möglich,

muss der Arbeitgeber der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer in Abweichung vom Arbeitsvertrag und bei gleicher Entlöhnung eine gleichwertige Ersatzarbeit zuweisen, die von zu Hause aus erledigt werden kann.

- Ist die Erfüllung der Arbeitspflicht zu Hause nicht möglich, weil aus betrieblichen Gründen die Präsenz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor Ort ganz oder teilweise unabdingbar ist, dürfen diese unter strengen Voraussetzungen vor Ort beschäftigt werden. Anzustreben ist dabei, dass die Arbeitnehmerinnen und