Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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der Schweizer Kulturlandschaft zu verhindern und die kulturelle Vielfalt der Schweiz zu erhalten. Die Verordnung sah Soforthilfen und Ausfallsentschädigungen für Kulturunternehmen und für Kulturschaffende sowie die Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich vor.
Am 13. Mai 2020 verabschiedete der Bundesrat eine Änderung der COVID-Verordnung Kultur.22 Neben kleineren Anpassungen wurde die Soforthilfe für Kulturunternehmen abgeschafft. Ein Teil der bisher für Soforthilfen vorgesehenen Finanzhilfen können neu für Ausfallentschädigungen eingesetzt werden, sofern die Kantone die Bundesmittel wie bereits bisher durch eigene Mittel in gleicher Höhe ergänzen. Zudem wurde die Geltungsdauer der Verordnung um weitere vier Monate bis zum 20. September 2020 verlängert. Die Ausfallentschädigungen werden von Bund und Kantonen gemeinsam (je hälftig) finanziert.
Die durch die Covid-19-Epidemie ausgelösten wirtschaftlichen Schwierigkeiten im Kultursektor werden über den 20. September 2020 hinausgehen. Kulturbetriebe (z. B. Kinos, Theater usw.) werden selbst nach einer Wiedereröffnung aufgrund der erforderlichen Schutzkonzepte über längere Zeit keinen «Normalbetrieb» haben, sondern weiterhin starke und existenzbedrohende Umsatzeinbussen erleiden respektive mit Mehrkosten konfrontiert sein. Für Kulturschaffende ist das Erlangen von neuen Engagements noch für längere Zeit eingeschränkt.
Die Kultur gehört nach dem Gesagten zu den Branchen, die einen sehr hohen Wertschöpfungsverlust von bis zu 100 Prozent erlitten haben und deren Erholung auch nach den Lockerungsmassnahmen sehr lange dauern wird, da die Nachfrage unter anderem aufgrund von Verunsicherungen (Ansteckungsgefahr) gedämpft bleiben wird. Aufgrund der noch längere Zeit andauernden wirtschaftlichen Schwierigkeiten soll der Kultursektor auch über den 20. September 2020 hinaus finanziell unterstützt werden. Dies steht in Einklang mit den verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundes. Gemäss Artikel 69 Absatz 2 BV kann der Bund kulturelle Bestrebungen unterstützen, sofern ein «gesamtschweizerisches Interesse» vorliegt. Das Ziel der geplanten Unterstützungsmassnahmen, die gravierenden Auswirkungen der Pandemie auf die Schweizer Kulturlandschaft abzufedern, steht in Einklang mit dieser Voraussetzung.
Artikel 7 sieht vor, dass Kulturunternehmen und Kulturschaffende weiterhin mit Finanzhilfen unterstützt werden können (Abs. 1). Das ermöglicht grundsätzlich die Fortführung der bisherigen Soforthilfen an Kulturschaffende, die Ausfallentschädigungen an Kulturunternehmen und an Kulturschaffende sowie die Unterstützung von Kulturvereinen im Laienbereich. Ob sämtliche Finanzhilfen tatsächlich weiterhin notwendig sind, hängt namentlich von der Entwicklung der Lockerungsmassnahmen ab und wird nach der Vernehmlassung zu entscheiden sein. Dabei wird der Bundesrat die Anspruchsvoraussetzungen, die Bemessung der Finanzhilfe und das Verfahren zu regeln haben (Abs. 2). Der Bundesrat wird auch die Durchführungsstellen bezeichnen: Die bestehenden Finanzhilfen gestützt auf die COVID-Verordnung Kultur werden durch die Kantone (Ausfallentschädigungen), den Verein Suisseculture Sociale (Soforthilfe an Kulturschaffende) und vier Dachverbände aus dem Laienbereich (Unterstützung von Kulturvereinen) als Durchführungsstellen zugesprochen. Wie bereits bisher werden sich die Kantone an den von ihnen ausgerichteten Ausfallentschädigungen finanziell zur Hälfte zu beteiligen haben (Abs. 3).
22 AS 2020 1583