Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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Art. 6 Insolvenzrechtliche Massnahmen
Zum Schutz von Unternehmen, die per Ende 2019 finanziell gesund waren und nur epidemiebedingt in finanzielle Schwierigkeiten gekommen sind, hat der Bundesrat mit der Verordnung vom 16. April 2020 über insolvenzrechtliche Massnahmen zur Bewältigung der
Coronakrise (COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht, SR 281.242) verschiedene Massnahmen getroffen. Diese haben den Unternehmen – im Fokus stehen die KMU – mehr Zeit verschafft, um ihre Geschäfte zu reorganisieren und Sanierungsmassnahmen umzusetzen. Neben den direkten Unterstützungsmassnahmen durch den Bund (Kurzarbeit, Covid-Erwerbsersatz, Covid-Überbrückungsdarlehen usw.) sowie Erleichterungen im Hinblick auf die gesellschaftsrechtlichen Anzeigepflichten bei drohender Überschuldung wurde notrechtlich das geltende Nachlassverfahren gemäss dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) angepasst und ein besonderes Stundungsverfahren für KMU (sog. COVID-19-Stundung) eingeführt. Die Erleichterungen der Anzeigepflichten und die befristete COVID-19-Stundung haben zum Ziel, diejenigen Unternehmen vor einem drohenden Konkurs zu schützen, die allein aufgrund der Coronakrise in Liquiditätsengpässe geraten sind. Durch die Verhinderung coronabedingter Konkurse sollen Arbeitsplätze und Löhne gesichert und der volkswirtschaftliche Schaden der Covid-19-Epidemie weiter eingedämmt werden.
Die Verordnung trat am 20. April 2020 in Kraft und hat eine Geltungsdauer von sechs Monaten, das heisst bis zum 20. September 2020. Da heute nicht absehbar ist, dass ab September zur Bewältigung der Folgen der Covid-19-Epidemie kein Bedarf für solche insolvenzrechtlichen Massnahmen mehr besteht, soll in der vorliegenden Gesetzesvorlage die Grundlage für eine allfällige Verlängerung dieser abweichenden und ergänzenden Bestimmungen zum SchKG geschaffen werden. Voraussetzung ist, dass diese spezifischen Massnahmen zur Verhinderung von Massenkonkursen und zur Stabilisierung der Schweizer Wirtschaft und Gesellschaft (weiterhin) erforderlich sind. Allenfalls sind zu diesem Zweck auch nur bestimmte insolvenzrechtliche Massnahmen zu verlängern und punktuelle Ersatzmassnahmen im Nachlass- oder im (besonderen) Stundungsverfahren zu treffen. Abgesehen wird demgegenüber von einer Delegationsnorm für weitere abweichende Regelungen von den Bestimmungen über die Überschuldungsanzeige, sodass die derzeit geltenden notrechtlichen Regelungen grundsätzlich mit dem Ende der COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht auslaufen.21
Art. 7 Massnahmen im Kulturbereich
Die Covid-19-Epidemie hat schwerwiegende Auswirkungen auf den Kultursektor: Aufgrund des Beschlusses des Bundesrates vom 28. Februar 2020, gestützt auf das EpG Veranstaltungen mit über 1000 Personen zu verbieten, mussten seither sehr viele kulturelle Grossveranstaltungen abgesagt werden. Seit dem 17. März 2020 durften gar keine Veranstaltungen mehr stattfinden. Die meisten Kulturunternehmen (z. B. Festivals, Theater, Konzertveranstalter und Museen) mussten ihren Betrieb einstellen.
Am 20. März 2020 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung vom 20. März 2020 über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor (COVID-Verordnung Kultur: SR 442.15) und setzte sie per 21. März 2020 in Kraft. Die Verordnung wurde auf zwei Monate befristet. Sie soll dazu beitragen, eine nachhaltige Schädigung
21 In der öffentlichen Konsultation zur COVID-19-Verordnung Insolvenzrecht wurden bereits Bedenken zu dieser Massnahme geäussert. Zwei Motionen (Mo. 20.3418 Ettlin und Mo. 20.3376 Regazzi) thematisieren diese Frage.