Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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Buchstabe j

Mit der Ausnahme betreffend die Konformitätsbewertung für Medizinprodukte soll die rasche und adäquate Verfügbarkeit von zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie benötigten Medizinprodukten in der Schweiz ermöglicht werden (vgl. Art. 4n COVID-19-Verordnung 2). Der Bundesrat kann gestützt auf Buchstabe j vorsehen, dass mit einer entsprechenden Ausnahmeregelung auf Verordnungsebene das Inverkehrbringen unter bestimmten Voraussetzungen bewilligt werden kann.

Absatz 4

Absatz 4 gibt dem Bundesrat die Kompetenz, zur Sicherstellung der erforderlichen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung Massnahmen anzuordnen und die Kantone zu verpflichten.

Der Bundesrat kann nach Buchstabe a die Kantone verpflichten, wirtschaftliche oder medizinische Tätigkeiten zu verbieten oder einzuschränken (vgl. Art. 10a COVID-19-Verordnung 2). Nach Buchstabe b kann er die Kantone verpflichten, mit Blick auf die Sicherstellung der notwendigen Kapazitäten in der Gesundheitsversorgung Massnahmen zur Behandlung von durch Covid-19 verursachten Erkrankungen und weiteren medizinisch dringenden Fällen zu treffen.

Die Versorgungsverantwortung liegt grundsätzlich in der Kompetenz der Kantone: Diese müssen sicherstellen, dass in Spitälern und Kliniken im stationären Bereich nicht nur mit Blick auf die Behandlung von Covid-19-Patientinnen und -Patienten, sondern auch für andere medizinisch dringende Untersuchungen und Behandlungen ausreichende Kapazitäten zur Verfügung stehen. Gemeint sind hauptsächlich die Betten und das Fachpersonal, aber auch alle anderen Aspekte, die für eine gute Betreuung dieser Patientinnen und Patienten relevant sind. Die zu erwartende Anzahl an Patientinnen und Patienten, die infolge ihrer Covid-19-Infektion einer ärztlichen Betreuung bedürfen, kann die Kapazitäten und Ressourcen der öffentlichen oder mit einem öffentlichen Leistungsauftrag ausgestatteten Spitäler und Kliniken jedoch übersteigen. Der Bundesrat sah in diesem Zusammenhang deshalb ab 19. März 2020 drei Massnahmen vor:

- Die Kantone konnten Spitäler und Kliniken verpflichten, ihre Kapazitäten für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten zur Verfügung zu stellen.

- Gesundheitseinrichtungen durften nur noch dringend angezeigte Eingriffe vornehmen.

- Die Geltung einzelner Bestimmungen des Arbeitsgesetzes wurde sistiert.

Mit der Änderung vom 22. April 2020 (mit Inkrafttreten am 27. April 2020) wurde die erstgenannte Massnahme leicht angepasst weitergeführt, die zweite Massnahme in eine kantonale Kompetenz überführt und die letztgenannte Massnahme unverändert beibehalten:

- Die Kantone können öffentliche und private Spitäler und Kliniken im stationären Bereich zur Bereitstellung ihrer Kapazitäten verpflichten. Dabei geht es nicht nur um die Aufnahme von Patientinnen und Patienten in einzelnen Einrichtungen, sondern auch darum, dass Fachpersonal abgezogen und dort eingesetzt werden kann, wo Bedarf besteht.