Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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für Veranstaltungen, Einrichtungen und Betriebe, die einschränkende Massnahmen gegenüber der Bevölkerung im Sinne von Artikel 40 EpG darstellen. Die Schutzkonzepte müssen, wenn weder die Distanzregeln eingehalten noch Abschrankungen vorgesehen werden können, unter anderem auch eine Erfassung von Kontaktangaben von teilnehmenden bzw. anwesenden Personen durch Organisatoren und Betreiber vorsehen; diese Datenerfassung und -aufbewahrung dient ausschliesslich dem Zweck der allfälligen Weiterleitung an kantonsärztliche Dienste im Rahmen des Contact Tracing nach Artikel 33 EpG. In der COVID-19-Verordnung 2 wurde diesbezüglich eine explizite Bestimmung verankert, welche die Information der betroffenen Personen, die Datenkategorien (Namen und Telefonnummer), den Zweck der Datenbearbeitung und die Aufbewahrung und Löschung regelt (vgl. Art. 6e). Die Pflicht zur Erfassung der Personalien durch die Organisatoren und Betreiber stellt damit eine Einschränkung von Veranstaltungen dar und gliedert sich in den Massnahmenkatalog nach den Artikeln 30–40 EpG ein. Die Anordnung solcher Massnahmen kommt in der besonderen Lage dem Bundesrat zu und bedarf keiner Grundlage im vorliegenden Covid-19-Gesetz. Schliesslich kann es angezeigt sein, auch das Verbot von Grossveranstaltungen zu verlängern. Die Massnahmen werden laufend angepasst, es ist heute nicht klar, wie diese im September 2020 aussehen.
Folgende Massnahmen können nicht auf Artikel 6 EpG, Artikel 41 Absatz 1 sowie Artikel 44 EpG abgestützt werden:
- Massnahmen an der Grenze (Art. 2–4a) (teilweise Art. 41 Abs. 1 EpG)
- Versorgung mit wichtigen medizinischen Gütern (Art. 4d–4o) (teilweise Art. 44 Abs. 1 EpG)
- Kapazitäten der Spitäler und Kliniken, mit Ausnahme des Gesundheitspersonals (Art. 10a)
- besonders gefährdete Personen (Art. 10b und 10c)
Für diese Massnahmen soll mit dem vorliegenden Gesetz die erforderliche Grundlage geschaffen werden.17
Absatz 1
In Absatz 1 wird generell festgehalten, dass der Bundesrat Massnahmen zur Bekämpfung der durch das Coronavirus verursachten Krankheit (Covid-19) anordnen kann. Der Bundesrat hört zuvor die Kantone an. Diese Bestimmung bildet die Kompetenzdelegation für die nachfolgenden Delegationsbestimmungen.
Absatz 2
Diese Bestimmung gibt dem Bundesrat die Kompetenz, den Warenverkehr an den Grenzen einzuschränken. Damit wird die formell-gesetzliche Grundlage für Massnahmen geschaffen, die in der COVID-19-Verordnung 2 in den Artikeln 3d und 4 vorgesehen waren. Es geht also um Vorkehrungen im Zusammenhang mit dem Einkaufstourismus und die Gestaltung des
17 Siehe dazu Fussnote 10.