Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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Absatz 2
Dieser Absatz regelt den Umfang der Kompetenzdelegation. Wie in der COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall regelt der Bundesrat insbesondere den Beginn und das Ende des Anspruchs auf Entschädigung (Bst. a), die Höchstmenge an Taggeldern (Bst. b), die Höhe und die Bemessung der Entschädigung (Bst. c) sowie das Verfahren (Bst. d). Gestützt auf Absatz 2 Buchstabe d regelt der Bundesrat, dass der Anspruch während der Laufzeit des Gesetzes geltend gemacht werden muss und die fünfjährige Verjährungsfrist gemäss dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 (SR 834.1) keine Anwendung findet.
Art. 10 Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung
Mit den Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie hat der Bundesrat bedeutende Einschränkungen bei verschiedenen wirtschaftlichen Tätigkeiten angeordnet, die unmittelbar grosse Leistungsansprüche bei der Arbeitslosenversicherung (ALV) auslösten. Die Effekte auf dem Arbeitsmarkt gehen dabei in ihrer Intensität über jene von üblichen konjunkturellen Schwankungen hinaus, da verschiedene Arbeitstätigkeiten vorübergehend ganz verboten wurden. Als eine in schwierigen Arbeitsmarktsituationen erfolgreiche Massnahme hat sich das Instrument der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) der ALV bewährt. Mit der KAE bietet die ALV den Unternehmen im Falle von starken, aber voraussichtlich vorübergehenden Auftragseinbrüchen eine Alternative zu Entlassungen. Der Bezug von KAE soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und Arbeitsplätze erhalten. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie deren Knowhow bleiben im Unternehmen, und der Arbeitgeber behält die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte.
Am 20. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung über Massnahmen im Bereich der Arbeitslosenversicherung im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) (COVID-19- Verordnung Arbeitslosenversicherung; SR 837.033) verabschiedet. Sie trat rückwirkend auf den 1. März 2020 in Kraft und ist mit Ausnahme der Bestimmung über die Beteiligung des Bundes für das Jahr 2020 bis zum 31. August 2020 befristet. Darin wurde erstens der Anspruch auf KAE auf Personen in befristeten Arbeitsverhältnissen, in Lehrverhältnissen oder im Dienste einer Organisation für Temporärarbeit ausgedehnt. Zweitens wurde die Karenzfrist für den Bezug von KAE aufgehoben.23 Drittens wurde der Anspruch auf Kurzarbeit auch auf Personen ausgeweitet, die sich in einer arbeitgeberähnlichen Stellung befinden oder im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin bzw. des eingetragenen Partners oder der eingetragenen Partnerin mitarbeiten.24 Ferner wurden die Arbeitgeber davon befreit, die Entschädigungen vorzuschiessen und den Arbeitslosenkassen die Bestätigung der Überweisung der Sozialbeiträge vorzulegen. Am 25. März 2020 hat der Bundesrat die Verordnung in verschiedenen Punkten angepasst.25 Mit Beschluss vom 8. April 2020 weitete der Bundesrat den Anspruch auf KAE auch auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer auf Abruf aus, bei denen der Beschäftigungsgrad mehr als 20 Prozent geschwankt hat.
Die Mehrzahl der in der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung aufgeführten Massnahmen werden spätestens am 31. August 2020 aufgehoben. Weitergeführt werden sollen
23 In der Verordnung vom 20. März 2020 über Massnahmen im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19) zur Kurzarbeitsentschädigung und zur Abrechnung der Sozialversicherungsbeiträge (AS 2020 875) wurde daher Artikel 50 Absatz 2 der Arbeitslosenversicherungsverordnung (AVIV; SR 837.02) über die Karenzfristen formell aufgehoben.
24 Ceux-ci ont bénéficié, pour un emploi à plein temps, d’une indemnité basée sur un montant forfaitaire de CHF 3320.
25 Mit der Änderung wurde erstens auf die Einreichung des Nachweises von Arbeitsbemühungen und die telefonische Durchführung des ersten Beratungs- und Kontrollgespräches innerhalb von 30 Tagen nach der Anmeldung verzichtet, zweitens wurde die Anzahl der Taggelder und die Verlängerung der Rahmenfrist des Leistungsbezuges für Versicherte Personen erhöht, drittens wurde die Frist zur Voranmeldung von Kurzarbeit verkürzt und viertens die Bewilligungsdauer von Kurzarbeit von 3 auf 6 Monate verlängert.