Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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- Zudem können die Kantone im Bedarfsfall die Spitäler und Klinken anweisen, medizi-
nisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen zu beschränken oder gänzlich einzustellen. Diese Massnahme kann bei Bedarf über den stationären Bereich hinaus angeordnet werden. Als «medizinisch nicht dringend angezeigte Untersuchungen und Behandlungen» (sog. elektive Eingriffe) gelten namentlich Eingriffe, die zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden können, ohne dass bei der betroffenen Person über geringe physische und psychische Beschwerden und Beeinträchtigungen hinausgehende Nachteile zu erwarten sind. Des Weiteren sind auch Eingriffe, die überwiegend oder vollständig ästhetischen Zwecken, der Steigerung der Leistungsfähigkeit oder dem Wohlbefinden dienen, als nicht dringend einzustufen.
- Angesichts der angespannten Versorgungssituation können die Spitäler und Kliniken
verpflichtet werden, eine ausreichende Menge an wichtigen Arzneimitteln zu haben, um die Versorgung sowohl für Covid-19-Patientinnen und -Patienten als auch für weitere medizinisch dringend angezeigte Behandlungen sicherzustellen (z. B. Sedativa und Muskelrelaxantien). Bei Bedarf führt der Bund weiterhin eine Zuteilung der knappen Arzneimittel für die Behandlung der Covid-19 Patientinnen und -Patienten durch, denn es muss verhindert werden, dass für diese Patientengruppen aufgrund der Vornahme elektiver Eingriffe Versorgungsengpässe entstehen. Spitäler und Kliniken dürfen deshalb sowohl im ambulanten als auch im stationären Bereich elektive Eingriffe nur einplanen, wenn hinreichende Bestände an wichtigen Arzneimitteln dies erlauben.
Absatz 5
Gestützt auf diese Bestimmung kann der Bundesrat die Übernahme der Kosten von diagnostischen und serologischen Covid-19-Analysen regeln (vgl. Art. 10abis COVID-19-Verordnung 2). Die Kostenübernahme war bisher wie folgt geregelt:
- Das Testen einer Person mit leichten Symptomen, die keiner Risikogruppe angehört,
hat keine therapeutische Konsequenz für die getestete Person, sondern dient der besseren epidemiologischen Kontrolle. In dieser Situation gehen die Kosten für den Test nach den Regelungen des EpG zulasten der Kantone. Wenn ein Test aus rein epidemiologischen Gründen erfolgt, muss dieser vom Kanton individuell angeordnet werden (mittels Verfügung). Rechtsgrundlage ist diesbezüglich Artikel 36 EpG, für die Kostenübernahme Artikel 71 EpG. Da aber mit der Ausweitung der Testkriterien eine Vielzahl von Personen getestet werden müssen, ist eine individuelle Anordnung durch den Kanton aus praktischen Gründen nicht mehr möglich. Die COVID-19-Verordnung 2 präzisierte deshalb wie folgt: Soweit die Kosten von diagnostischen molekularbiologischen Analysen auf SARS-CoV-2 bei symptomatischen Personen, welche die klinischen Kriterien gemäss den Verdachts-, Beprobungs- und Meldekriterien des BAG vom 22. April 2020 erfüllen, nicht nach dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und dem Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) vergütet werden, gelten die Analysen als angeordnete ärztliche Untersuchungen nach Artikel 31 Absatz 1 sowie Artikel 36 EpG. In diesen Fällen erfolgt die Kostenübernahme nach Artikel 71 Buchstabe a EpG durch den Kanton, in dem die betroffene Person Wohnsitz hat. Damit entfielen die individuellen Anordnungen.
- Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) übernommen werden die
Kosten für Personen mit schweren Symptomen oder erhöhtem Komplikationsrisiko als Leistung, die nach Artikel 25 Absatz 1 KVG der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. Die serologische Analyse auf Antikörper gegen