Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 29Fedlex · Erläuternder Bericht
und dass die Taggelder auch tatsächlich bezogen werden können. Ziel war es zu vermeiden, dass Personen, die durch die Covid-Periode sehr schlechte Chancen hatten, wieder eine Beschäftigung zu finden, dadurch benachteiligt wurden.
Durch die Befristung der COVID-19-Verordnung Arbeitslosenversicherung würde die Verlängerung der Rahmenfrist für den Leistungsbezug am 31. August 2020 enden. Alle Personen, die durch die Massnahme vor der Aussteuerung bewahrt wurden, würden per 31. August ausgesteuert. Der Bezug der regulären Taggelder, die während der Covid-19-Periode nicht beansprucht wurden, wäre auch für Personen, die nicht ausgesteuert würden, unter Umständen nicht möglich, weil sie das Ende ihrer Rahmenfrist erreichen würden, bevor sie ihre erarbeiteten Taggelder beziehen könnten.
Ebenfalls konnten Versicherte, die während der Covid-Periode arbeitslos waren, keine Beitragszeiten und keine Verdienste erwerben, die ihnen bei einer erneuten Arbeitslosigkeit angerechnet werden können. Daher muss auch die Rahmenfrist für die Beitragszeit bei Bedarf verlängert werden, damit durch die Arbeitslosigkeit während der Covid-Periode keine spätere Benachteiligung entsteht.
Durch die symmetrische Verlängerung der Rahmenfrist für die Beitragszeit und einer eventuell bestehenden vorherigen Rahmenfrist für den Leistungsbezug ist ausgeschlossen, dass es zu Überschneidungen der Rahmenfristen kommt und Beitragsmonate nochmals angerechnet werden, die bereits bei einer früheren Arbeitslosigkeit berücksichtigt wurden.
Art. 11 Strafbestimmungen
Die COVID-19-Verordnung 2 sieht für Verstösse gegen bestimmte Massnahmen (z. B. das Verbot von Menschenansammlungen) Bussen vor. Absatz 1 gibt dem Bundesrat die Befugnis, Verstösse gegen Massnahmen, die er in Anwendung von Artikel 2 anordnet, als Übertretung («Mit Busse wird bestraft …») für strafbar zu erklären. Es obliegt dem Bundesrat festzulegen, Verstösse gegen welche der Massnahmen als Übertretungen bestraft werden sollen.
Die vorgeschlagene Bestimmung legt ausdrücklich fest, dass die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar sind. Demgegenüber sagt die geltende COVID-19-Verordnung 2 diesbezüglich nichts, weshalb heute gemäss Artikel 333 Absatz 7 des Strafgesetzbuchs (SR 311.0) eine Übertretung auch strafbar ist, wenn sie fahrlässig begangen wird, «sofern nicht nach dem Sinn der Vorschrift nur die vorsätzliche Begehung mit Strafe bedroht ist». Der Sinn der geltenden Vorschriften lässt sich nicht so verstehen, dass nur die vorsätzliche Begehung strafbar sein soll. Schon heute ist also die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung strafbar, sodass zwischen dem geltenden und dem vorgeschlagenen Recht keine materielle Änderung besteht. Vielmehr stellt die vorgeschlagene Regelung mit der expliziten Nennung von Vorsatz und Fahrlässigkeit bloss klar, was bereits heute gilt.
Hinsichtlich des Verfahrens sind gemäss der COVID-19-Verordnung 2 bestimmte Übertretungen mit einer blossen Ordnungsbusse von 100 Franken belegt (vgl. Art. 10f Abs. 3 COVID-19-Verordnung 2), die im Ordnungsbussenverfahren nach den Regeln des Ordnungsbussengesetzes vom 18. März 2016 (OBG; SR 314.1) ausgesprochen werden.
Absatz 2 ermächtigt den Bundesrat festzulegen, ob und gegebenenfalls welche Verstösse gegen Massnahmen nach Artikel 2 im Ordnungsbussenverfahren geahndet werden sollen. Der Bundesrat hat auch die Höhe der Busse festzulegen, wobei er an den Höchstbetrag von 300 Franken (analog jenem gemäss OBG) gebunden ist.