Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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es um Massnahmen gehen muss, die in einem unmittelbaren und ausschliesslichen Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie stehen. Für Verordnungsregelungen zu anderen Epidemien oder zu Fragen, die nur mittelbar mit der Epidemie zu tun haben, bildet dieses Gesetz keine Grundlage. Dies wird rechtlich damit abgesichert, dass das Gesetz ausschliesslich auf die Bewältigung der Covid-19-Epidemie und deren Folgen für Gesellschaft, Wirtschaft und Behörden beschränkt ist.
Absatz 1
Der Bundesrat verfügt auf der Grundlage von Spezialgesetzen über zahlreiche Verordnungskompetenzen, die er auch zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie aktivieren konnte und auch weiterhin zu diesem Zweck nutzen kann. Vereinzelte Bestimmungen erlauben es auch, von Gesetzesbestimmungen abzuweichen.14 Mit dieser Gesetzesvorlage sollen dem Bundesrat für einen klar begrenzten Zeitraum zusätzliche – und sachlich klar umrissene – Befugnisse eingeräumt werden, die zu den bereits bestehenden gesetzlichen Verordnungsermächtigungen hinzukommen. Dies wird in Artikel 1 dadurch deutlich gemacht, dass von «besonderen Befugnissen» gesprochen wird, die im Gesetz geregelt werden und die sich von den bereits bestehenden Befugnissen in anderen Gesetzen klar unterscheiden.
Die Befugnisse erstrecken sich einerseits auf Massnahmen, die unmittelbar der Bekämpfung der Epidemie dienen, wie sie insbesondere gestützt auf das EpG in der COVID-19-Verordnung 2 vorgesehen waren; andererseits soll es aber auch um Massnahmen gehen, die der Bewältigung der Auswirkungen dienen, die durch diese epidemienrechtlichen Vorkehrungen des Bundesrates entstanden sind.15
Absatz 2
Das Gesetz hat eine befristete Geltungsdauer. Allerdings bedeutet dies nicht, dass alle nach diesem Gesetz zulässigen Massnahmen bis zum Ende der Geltungsdauer in Kraft bleiben müssten. Mit Absatz 2 soll daher deutlich gemacht werden, dass der Bundesrat von seinen Befugnissen nach diesem Gesetz nur so lange und nur so weit Gebrauch machen darf, wie dies zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie tatsächlich nötig ist. Sollte sich zeigen, dass auf eine Massnahme verzichtet werden kann, wird der Bundesrat bereits vor Ablauf der Geltungsdauer des Gesetzes die entsprechende Verordnungsregelung wieder abschaffen. Er ist demnach gesetzlich nicht verpflichtet, nicht mehr erforderliche Massnahmen länger als nötig aufrechtzuerhalten.16
Art. 2 Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
Artikel 2 bildet die gesetzliche Grundlage für diejenigen Massnahmen der COVID-19-Verordnung 2, die nicht auf Artikel 6 EpG abgestützt werden können. Nachfolgend soll einerseits die rechtliche Ausgangslage beleuchtet sowie Artikel 2 im Einzelnen kommentiert werden.
In einer besonderen Lage nach Artikel 6 EpG kann der Bundesrat nach Anhörung der Kantone in Bezug auf Covid-19 folgende Massnahmen anordnen:
14 Siehe insbesondere Art. 62 SchKG.
15 Zur Unterscheidung in sog. Primär- und Sekundärmassnahmen siehe oben Ziff. 1.2.
16 Für das Proximity-Tracing-System (PT-System) hat der Bundesrat in seinem Entwurf zu einer neuen Bestimmung im EpG ausdrücklich eine Bestimmung vorgesehen, wonach er «die Einstellung des PT-Systems, namentlich die Deaktivierung oder Deinstallation aller auf den Mobiltelefonen installierten Komponenten vor[sieht], sobald das PT-System zur Bewältigung der durch das Coronavirus verursachten Epidemie nicht mehr erforderlich ist» (Art. 60a Abs. 7 E-EpG). Siehe dazu Botschaft vom 20. Mai 2020 zu einer dringlichen Änderung des Epidemiengesetzes im Zusammenhang mit dem Coronavirus (Proximity-Tracing-System), BBl 2020 4461, 4475.