Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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Verordnung vom 16. April 2020 legt fest, dass Gerichte und Behörden bei der Durchführung von Verfahrenshandlungen mit Dritten die angesichts der Empfehlungen des BAG angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz einzuhalten haben (Art. 1). Ist die Durchführung von Verhandlungen und Anhörungen mit gleichzeitiger physischer Anwesenheit von Gericht und Parteien unter Einhaltung der angezeigten Massnahmen nicht möglich, sollen in Zivilverfahren Video- oder auch Telefonkonferenzen durchgeführt oder es soll ausnahmsweise ganz auf mündliche Verhandlungen verzichtet werden können (vgl. Art. 2–6).
Zudem wurden notrechtlich punktuelle Anpassungen bei der Zustellung im Betreibungsverfahren und die Versteigerung über eine öffentlich zugängliche Online-Plattform erlaubt (Art. 7–9). Die Verordnung trat am 20. April 2020 um Mitternacht in Kraft; sie gilt bis zum 30. September 2020 (Art. 10).
Mit der vorliegenden Bestimmung soll die Gesetzesgrundlage geschaffen werden, damit die bestehenden Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie – sofern sich das bis zum 30. September 2020 und darüber hinaus als notwendig erweisen sollte – verlängert oder allenfalls weitere (Ersatz-)Massnahmen getroffen werden können. Dies ist nötig, um die mittelfristige Funktionsfähigkeit des Justizbetriebs sicherzustellen (etwa durch den Abbau möglicher Pendenzenberge) und die verfassungsrechtlichen Verfahrensgarantien zu gewährleisten.
Nach Artikel 4 kann der Bundesrat in bestimmten, abschliessend aufgezählten Bereichen von den Bestimmungen der Verfahrensgesetze des Bundes in Zivil- und Verwaltungssachen19 abweichende Regelungen erlassen. Dabei handelt es sich um die wesentlichen Bereiche für Ausnahmeregelungen oder einzelne Massnahmen in Zivil- und Verwaltungsverfahren nach Bundesrecht, die auch bereits Gegenstand der derzeit geltenden notrechtlichen Massnahmen waren oder sind:
- Gemäss Buchstabe a können die Bestimmungen vorab Fristen und Termine sowie deren Stillstand, Erstreckung oder Wiederherstellung betreffen, und zwar unabhängig davon, ob sie durch Gesetz oder durch eine Behörde bestimmt werden. Darunter würde insbesondere auch die Anordnung ausserordentlicher Gerichtsferien oder vergleichbare Massnahmen fallen, wie sie der Bundesrat mit der Verordnung vom 20.
März 202020 über den Stillstand der Fristen in Zivil- und Verwaltungsverfahren zur Aufrechterhaltung der Justiz im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19)
verordnet hatte.
- Möglich sind auch Ausnahmeregelungen zu Organisation, Durchführung, Protokollierung und Ersatz von Verfahrenshandlungen aller Art mit Teilnahme von Parteien, Zeuginnen und Zeugen oder Dritten wie Verhandlungen und Einvernahmen (Bst. b), damit die Justiz insbesondere auch unter Einhaltung der aufgrund der Empfehlungen des BAG angezeigten Massnahmen betreffend Hygiene und soziale Distanz funktionsfähig bleibt.
19 Darunter fallen das Zivilprozessrecht einschliesslich des Zwangsvollstreckungsrechts (Zivilprozessordnung [SR 272]), Bundesgesetz vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [SR 273] und Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SR 281.1]), sowie das gesamte Bundesverwaltungsverfahrens- und Bundesgerichtsrecht (siehe Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 [SR 172.021], Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [SR 173.110], Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 [SR 173.32], Patentgerichtsgesetz vom 20. März 2009 [SR 173.41]).
20 AS 2020 849. Die Verordnung ist am 19. April 2020 ausser Kraft getreten.