Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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Diese Frage hängt im Wesentlichen von der effektiven Entwicklung der Epidemie und dem Regelungsbedürfnis in den jeweiligen Sachgebieten ab.

- Sollen diese Verordnungen länger gelten, muss zweitens ihre Rechtsgrundlage ersetzt werden. Verordnungen, die der Bundesrat unmittelbar gestützt auf seine verfassungsrechtlichen Befugnisse zur Wahrung der inneren und äusseren Sicherheit erlässt, sind zu befristen (Art. 185 Abs. 3 zweiter Satz BV). Gemäss Artikel 7d Absatz 2 Ziffer 1 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) treten solche Verordnungen nach sechs Monaten ausser Kraft, wenn der Bundesrat bis dahin der Bundesversammlung keinen Entwurf einer gesetzlichen Grundlage für den Inhalt der Verordnung unterbreitet. Sobald der Bundesrat fristgerecht den entsprechenden Entwurf verabschiedet, darf er auch die Geltungsdauer der bisherigen verfassungsunmittelbaren Verordnungen verlängern. Bis dahin ist es ihm zudem unbenommen, inhaltliche Änderungen vorzunehmen und einzelne Teile vorzeitig ausser Kraft zu setzen – wie er es im Rahmen der verschiedenen Transitionsschritte getan hat.

Am 8. April 2020 hat der Bundesrat entschieden, dem Parlament den Erlass eines dringlichen Bundesgesetzes zu beantragen. Damit sollen die bisher vom Bundesrat erlassenen und im Zeitpunkt der Verabschiedung der Botschaft voraussichtlich noch in Kraft stehenden Massnahmen durch einen Parlamentsentscheid legitimiert werden, wie Artikel 7d Absatz 2 Ziffer 1 RVOG dies vorsieht. Verabschiedet der Bundesrat die Botschaft zuhanden des Parlaments, so kann er gleichzeitig die Geltungsdauer seiner Notverordnungen verlängern, soweit sich dies als erforderlich erweist. Er kann die Notverordnungen auch nach der Verabschiedung der Botschaft anpassen und ergänzen, wenn es die Lage erfordert. Kann einer nach diesem Zeitpunkt neuen Situation (z. B. bei einer «zweiten Welle» der Epidemie) nicht anders als durch bundesrätliches Verordnungsrecht begegnet werden, ist ein erneutes, auf Artikel 185 Absatz 3 BV gestütztes Tätigwerden des Bundesrats rechtlich möglich, sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind.

1.3 Koordination der Vorlage mit der Rückkehr zur besonderen Lage nach Artikel 6 EpG

Am 27. Mai 2020 hat der Bundesrat einen Grundsatzentscheid zur Rückkehr von der ausserordentlichen Lage nach Artikel 7 EpG zur besonderen Lage nach Artikel 6 EpG beschlossen. Er hat das EDI beauftragt, die Aufteilung der COVID-19-Verordnung 2 in zwei neue Verordnungen vorzubereiten: Gestützt auf Artikel 6 EpG wird eine neue Verordnung geschaffen,

welche die Kernmassnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen ermöglicht. Damit verbunden ist auch ein stärkerer Einbezug der Kantone bei der Aufhebung bestehender bzw. beim Erlass allfälliger neuer Massnahmen. Die Kernmassnahmen in dieser Verordnung umfassen Massnahmen gegenüber der Bevölkerung, Organisationen und Institutionen (Art. 5–8, mit Ausnahme von Art. 7a und 7b COVID-19-Verordnung 2) und Meldepflichten im Bereich der Gesundheitsversorgung, z. B. Auslastung der Spitalbetten (Art. 10 COVID-19-Verordnung 2). Mit einer neuen auf Artikel 185 Absatz 3 BV gestützten Verordnung werden die Grundlagen für die übrigen Massnahmen geschaffen, die zuvor auf Artikel 7 EpG abgestützt werden konnten.

Der vorliegende Gesetzesentwurf versteht sich als Sammelgefäss, mit dem die rechtlichen Grundlagen geschaffen werden, damit der Bundesrat alle seine bereits getroffenen und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzesentwurfs nicht bereits wieder aufgehobenen – und politisch nicht bestrittenen – Massnahmen fortführen kann. Zu diesen Massnahmen gehören jene vormals auf Artikel 7 EpG und zukünftig auf Artikel 185 Absatz 3 BV abgestützten Massnahmen sowie die Massnahmen, die in separaten verfassungsunmittelbaren 6/34