Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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ril 2020 in Kraft getreten. Die am 29. April 2020 beschlossenen Massnahmen des Transistionsschrittes 1b (Wiedereinführung des Präsenzunterrichts in den obligatorischen Schulen, des Präsenzunterrichts in Gruppen bis zu fünf Personen in den weiterführenden Schulen und übrigen Ausbildungsstätten, Öffnung der Einkaufsläden und Märkte, Öffnung von Museen, Bibliotheken und Archiven sowie Wiederaufnahme des Sportbetriebs ohne Wettkämpfe und Massnahmenlockerungen für die Restaurationsbetriebe) wurden ab dem 11. Mai 2020 umgesetzt.

Der Bundesrat hat am 8. April 2020 beschlossen, dass zu sämtlichen Covid-19-Verordnungen Erläuterungen zu publizieren sind. In seiner Erklärung vom 4. Mai 2020 im Nationalrat und im Ständerat anlässlich der ausserordentlichen Session der eidgenössischen Räte hat er unter anderem angekündigt, dass er dem Parlament jeweils vor der Session über die Ausübung der bundesrätlichen Notrechtskompetenzen Bericht erstattet.2 Zudem hat die Bundespräsidentin bei der Eröffnung der ausserordentlichen Session erklärt, der Bundesrat plane, dem Parlament – wo dies noch notwendig erscheint – bis spätestens am 11. September 2020 eine Botschaft zur Überprüfung der Notverordnungen zu unterbreiten.3

1.2 Handlungsbedarf und Ziele

Der Bundesrat hat – wie erwähnt – seit dem 13. März 2020 verschiedene Verordnungen zur Bewältigung der Coronakrise erlassen. Die COVID-19-Verordnung 2 stützt sich seit dem 16. März 2020 auf Artikel 7 EpG, der voraussetzt, dass eine ausserordentliche Lage im Sinne des EpG vorliegt. Ihre Geltungsdauer beträgt sechs Monate seit dem Inkrafttreten; sie läuft also am 12. September 20204 aus. Andere Verordnungen stützen sich auf Artikel 185 Absatz 3 BV. Diese Verordnungen sind von Verfassungs wegen zu befristen. Zusätzlich wurden weitere – ebenfalls befristete – Verordnungen auf bestehende spezialgesetzliche Ermächtigungen abgestützt.5 Solche Verordnungen oder Änderungen von bestehenden Verordnungen kann der Bundesrat im Rahmen der ihm in diesen Gesetzen eingeräumten Rechtsetzungsbefugnissen erlassen, ohne dass sie zwingend zu befristen wären. Der Bundesrat darf die erforderliche Geltungsdauer festlegen, sie gegebenenfalls verlängern und die Verordnungen bzw. ihre Änderungen auch wieder ausser Kraft setzen. Für solche Verordnungen besteht kein Bedarf an der Schaffung einer formell-gesetzlichen Grundlage, weshalb sie in dieser Vorlage nicht behandelt werden.

Für die Abgrenzung von Verordnungen, die gestützt auf Artikel 7 EpG, und solchen, die verfassungsunmittelbar gestützt auf Artikel 185 Absatz 3 BV erlassen wurden, hat sich der Bundesrat von folgenden Kriterien leiten lassen:

- Alle Massnahmen, die weitgehend direkt unter epidemiologischem Gesichtspunkt als Massnahme nach dem EpG zur Verminderung der Verbreitung des Coronavirus bzw.

2 Siehe Bericht des Bundesrates vom 27. Mai 2020 über die Ausübung seiner Notrechtskompetenzen und die Umsetzung überwiesener Kommissionsmotionen seit Beginn der Coronakrise.

3 AB 2020 N 377 und AB 2020 S 177.

4 Genau genommen läuft die Frist am 13. Sept. 2020 um 15.30 Uhr ab. In der Lehre wurde postuliert, dass es rechtlich nicht zulässig wäre, dass der Bundesrat die Frist von sechs Monaten voll ausschöpfen würde; siehe dazu Florian Brunner/Martin Wilhelm/Felix Uhlmann, Das Coronavirus und die Grenzen des Notrechts – Überlegungen zu einer ausserordentlichen ausserordentlichen Lage, AJP 2020 S. 685 ff., S. 700. Für diese Auffassung gibt es allerdings in der Entstehungsgeschichte von Art. 7d RVOG keine Hinweise.

5 Beispielhaft seien erwähnt: Die Massnahmen in der COVID-19-Verordnung Landwirtschaft vom 2. April 2020 (SR 916.01) stützen sich auf bereits bestehende Rechtsgrundlagen des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998. Die im Zusammenhang mit der Pandemie stehende Änderung der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (AS 2020 1243) stützt sich auf eine Delegationsbestimmung des Lebensmittelgesetzes (Art. 18 Abs. 4 Bst. b). Die Verordnung vom 20. März 2020 über den befristeten Verzicht auf Verzugszinsen bei verspäteter Zahlung von Steuern, Lenkungsabgaben und Zollabgaben sowie Verzicht auf die Darlehensrückerstattung durch die Schweizerische Gesellschaft für Hotelkredit (SR 641.207.2) basiert auf spezialgesetzlichen Grundlagen. Ebenso wurden die Massnahmen über die Durchführung der schweizerischen Maturitätsprüfung 2020 (SR 413.17) auf spezialgesetzliche Grundlagen abgestützt.