Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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der wichtigen medizinischen Güter an die Kantone trägt der Bund. Die allfällige Weiterverteilung in den Kantonen geht zulasten der Kantone.

Buchstabe b

Mit einer Meldepflicht soll der Bestand an wichtigen Arzneimitteln, Medizinprodukten und Schutzausrüstungen erhoben werden können (vgl. Art. 4e COVID-19-Verordnung 2). Anhand dieser Meldungen können Versorgungsengpässe festgestellt werden, um dann die Kantone bzw. namentlich ihre Gesundheitseinrichtungen gezielt versorgen zu können. Die Meldepflicht bezieht sich auf die bei Herstellern und Lieferanten, in Laboratorien, in den Gesundheitseinrichtungen und weiteren Einrichtungen der Kantone vorhandenen Heilmittel und Schutzausrüstungen. Die COVID-19-Verordnung 2 enthält diesbezüglich eine Liste der wichtigen und zur Verhütung und Bekämpfung des Coronavirus dringend benötigten Arzneimittel, Medizinprodukte und Schutzausrüstungen in einem Anhang.

Buchstabe c

Der Bundesrat kann nach Buchstabe c die Zuteilung, Lieferung und Verteilung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen vorsehen (vgl. Art. 4g und 4h COVID-19 Verordnung 2). Die Zuteilung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen an die Kantone ist der erste Bereich, in dem der Bundesrat Vorschriften erlassen kann. Die Zuteilung umfasst im Sinne einer Umverteilung auch alle wichtigen medizinischen Güter, die nach Buchstabe e eingezogen worden sind. Sofern die Versorgung mit solchen Gütern nicht gewährleistet werden kann, können einzelne Kantone oder öffentliche Gesundheitseinrichtungen, die über ausreichende Lagerbestände verfügen, verpflichtet werden, Teile ihrer Lagerbestände an andere Kantone oder Gesundheitseinrichtungen zu liefern.

Zuteilungsfragen können sich dann stellen, wenn die vorhandene Menge an Gütern nicht ausreicht, um alle gefährdeten oder erkrankten Personen zu behandeln. Kommt es trotz vorsorglicher Massnahmen zu Engpässen in der Versorgung mit Gütern, muss die Zuteilung nach einer Prioritätenliste und einem Verteilschlüssel geregelt werden. Die Kantone stellen bei Bedarf Zuteilungsgesuche an den Bund in Bezug auf die konkrete Zuteilung von bestimmten Mengen nach Massgabe des Schlüssels. Ebenfalls kann der Bundesrat die Verteilung der erwähnten Güter regeln. Insbesondere sind ebenfalls der Verteilschlüssel und die logistischen Aspekte der Verteilung an die Kantone bzw. an die Bevölkerung zu präzisieren. Die Lieferung der Heilmittel und Schutzausrüstungen erfolgt unter der Verantwortung des Bundes. Für die konkreten Lieferungen kann auch auf Dritte (private Vertriebsfirmen etc.) zurückgegriffen werden. Der Bund oder die von ihm beauftragten Dritten sorgen für die Lieferung der wichtigen medizinischen Güter an eine zentrale kantonale Anlieferstelle oder direkt an anspruchsberechtigte Einrichtungen und Organisationen.

Buchstabe d

Diese Bestimmung bezieht sich auf die Direktvermarktung von Heilmitteln und Schutzausrüstungen (vgl. Art. 4hbisCOVID-19-Verordnung 2). Die Armeeapotheke muss spätestens bei einer Rückkehr in die normale Lage oder beim Vorliegen von entsprechenden Bevorratungsstrategien oder Pflichtlagern die beschafften Güter an die Verbraucher im Gesundheitswesen oder an die Kantone abgeben können. Dabei haben die Kantone die Einkaufskosten zu bezahlen. Dies stellt eine Teilnahme am wirtschaftlichen Wettbewerb dar, da in diesem Fall private Anbieter direkt konkurrenziert werden können. Mit der vorliegenden Bestimmung wird die gemäss Artikel 41 FHG notwendige Rechtsgrundlage für eine solche Teilnahme am Wettbewerb geschaffen.