Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
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ten, den Selbstständigerwerbenden und den Eltern gestützt auf die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall (SR 830.31) eine besondere Erwerbsausfallsentschädigung zu gewähren. Sie ist rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft getreten und gilt bis zum 16. September 2020.
Anspruch auf die Entschädigung haben die Eltern, die ihre (unselbstständige oder selbstständige) Erwerbstätigkeit infolge Ausfalls der Fremdbetreuung ihrer Kinder unterbrechen mussten, namentlich weil die Schulen oder Sonderschulen geschlossen wurden oder weil ihre Kinder von besonders gefährdeten Personen betreut wurden. Der Unterbruch der (unselbstständigen oder selbstständigen) Erwerbstätigkeit infolge ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne verleiht ebenfalls einen Anspruch auf Entschädigung während zehn Tagen. Anspruchsberechtigt sind ferner Selbstständigerwerbende, die aufgrund einer Massnahme nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 einen Erwerbsausfall erlitten haben oder erleiden und von der Schliessung öffentlich zugänglicher Einrichtungen wie Restaurants, kleiner Geschäfte, Coiffeursalons oder Fitnesscentern betroffen sind, oder auch Musikerinnen und Musiker, Künstlerinnen und Künstler sowie Schriftstellerinnen und Schriftsteller, die vom Veranstaltungsverbot betroffen sind. Gewährt wird die Entschädigung ausserdem den Selbstständigerwerbenden, die von den Massnahmen nach Artikel 6 Absätze 1 und 2 der COVID-19-Verordnung 2 nicht unmittelbar betroffen sind, die jedoch aufgrund der bundesrätlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus einen Erwerbsausfall erleiden und deren massgebendes Einkommen für die Bemessung der AHV-Beiträge für das Jahr 2019 zwischen 10 000 und 90 000 Franken liegt (Härtefälle).
In Bezug auf die Umsetzung und das Verfahren lehnt sich diese neue vorübergehende Leistung an das System beim Erwerbsersatz an. Dank diesem Ansatz konnten die Entschädigungen sehr rasch überwiesen werden. Die beiden Versicherungen sind jedoch sowohl hinsichtlich Finanzierung als auch gewährter Leistungen vollkommen getrennt.
Die COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall gilt bis am 16. September 2020. Infolge der schrittweisen Aufhebung der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus und der Wiedereröffnung der Geschäfte und Schulen am 27. April, 11. Mai und 8. Juni 2020 wird ein Teil der Massnahmen vor Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung enden. Die Personen, die von den Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus weiterhin betroffen sind, werden die Entschädigung bis spätestens am 16. September 2020 erhalten.
Auch wenn nach Ablauf der Geltungsdauer der Verordnung grundsätzlich sehr wenige Personen weiterhin eine Entschädigung benötigen dürften, ist es wichtig, dem Bundesrat in einer Gesetzesbestimmung die Kompetenz einzuräumen, die Entschädigung im Zusammenhang mit Einschränkungen, die allenfalls über den 16. September hinaus noch bestehen, weiter auszurichten.
Absatz 1
In diesem Absatz wird die Gesetzesgrundlage geschaffen, damit der Bundesrat die Entschädigung im Zusammenhang mit den allfälligen Einschränkungen, die nach dem 16. September 2020 aufrechterhalten werden, nach wie vor ausrichten kann. Anspruchsberechtigt sind die Personen, die aufgrund der Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus ihre unselbstständige oder selbstständige Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten. Die Personen in Quarantäne können folglich auf dieser Grundlage entschädigt werden. Gegebenenfalls werden auch die Selbstständigerwerbenden entschädigt, die wie bis dann vom Verbot von Grossveranstaltungen betroffen sind.