Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten

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1.6 Umsetzung

Mit dem Covid-19-Gesetz wird die Grundlage dafür geschaffen, dass der Bundesrat die bereits in verfassungsunmittelbaren Verordnungen beschlossenen Massnahmen fortführen kann, die für die Bewältigung der Covid-19-Epidemie weiterhin nötig sind. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird dieses als gesetzliche Grundlage im Ingress der jeweiligen Verordnungen zu nennen sein. Das Gesetz gibt dem Bundesrat die Möglichkeit, die bisherigen Anordnungen umzugestalten, anzupassen oder abzuschwächen, es gibt ihm aber keine Ermächtigung dafür, neue und andersartige Massnahmen zu ergreifen. Massnahmen nach Artikel 7 EpG bzw. nach Artikel 185 Absatz 3 BV sind jedoch angesichts einer neuen Bedrohungslage in jedem Fall vorbehalten. Gleichzeitig mit der Verabschiedung der zukünftigen Botschaft wird der Bundesrat die Geltungsdauer der einschlägigen Verordnungen verlängern. Sobald das Gesetz in Kraft tritt, wird der Bundesrat Inhalt und Geltungsdauer überprüfen und entsprechend an die Bestimmungen des Gesetzes anpassen.

Der Gesetzesentwurf verwendet an verschiedenen Stellen bewusst Kann-Bestimmungen.

Damit soll zum Ausdruck kommen, dass der Bundesrat die Massnahmen nicht zwingend bis zum Ende der Geltungsdauer des Gesetzes fortführen muss. Zeigt es sich, dass eine Verordnungsregelung sachlich nicht mehr nötig und gerechtfertigt ist, ist sie – im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip – bereits vor Ablauf der Geltungsdauer aufzuheben (siehe dazu auch die Erläuterung zu Art. 1 Abs. 2).

Für die übrigen Aspekte, die für den Vollzug noch zu regeln sein werden, sei auf die Erläuterungen zu den jeweiligen Bestimmungen verwiesen.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Es musste festgestellt werden, dass die verschiedenen Verordnungen, die der Bundesrat zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie erlassen hat, mit teilweise unterschiedlichen Begriffen operierten.12 Im Gesetzesentwurf wird nun einheitlich und durchgängig von Covid-19 gesprochen, wo es um die Bezeichnung der durch das Virus verursachten Krankheit geht, und von Covid-19-Epidemie, wo es um die Ausbreitung der Krankheit geht. Auf den Begriff der «Pandemie» wurde bewusst verzichtet, weil dieser dem schweizerischen Epidemienrecht fremd ist.13 Zudem könnte er spätestens dann zu Unsicherheiten führen, wenn die WHO die weltweite Pandemie für beendet erklären würde, in der Schweiz aber weiterhin gesetzgeberischer Handlungsbedarf bestehen würde oder Rechte und Pflichten an den Begriff der Pandemie geknüpft würden.

Die einzelnen Bestimmungen des Gesetzesentwurfs wurden in eine Reihenfolge gebracht, die sich an der Stellung des Sachgebiets in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) orientiert. Eine Ausnahme bildet allerdings Artikel 2, der in Form der epidemiologischen Massnahmen das Kernstück der Vorlage darstellt und daher als Erstes genannt werden soll, um diesen Massnahmen die erforderliche Sichtbarkeit und Bedeutung zu geben.

Art. 1 Gegenstand und Grundsatz

Die rechtspolitische Natur der Gesetzesvorlage besteht darin, dass der Gesetzgeber den Bundesrat ermächtigt, die bisher schon getroffenen Massnahmen fortzuführen. Die verschiedenen Ermächtigungen zur Verordnungsgebung werden sachlich dadurch begrenzt, dass

12 Siehe dazu Stefan Höfler (Fn. 6), S. 702–709.

13 Es ist darauf hinzuweisen, dass im Bereich von Versicherungsdeckungen die Begriffe «Epidemie» und «Pandemie» mit zum Teil unterschiedlichen Definitionen und Formulierungen verwendet werden – siehe dazu beispielsweise die Medienmitteilung vom 15. Mai 2020 des «Ombudsman der Privatversicherung und der SUVA». Die Auslegung dieser Begriffe ist derzeit Gegenstand von Kontroversen. Mit der Formulierung im vorliegenden Gesetz soll der Ausgang der Kontroverse nicht präjudiziert werden.