Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2020/34: Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Gesetz) · 34 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 30Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 12 Vollzug
Diese Bestimmung hält fest, dass der Bundesrat den Vollzug der Massnahmen nach diesem Gesetz regelt. Damit soll sichergestellt werden, dass der Vollzug der Massnahmen zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie, wie er in den einzelnen Verordnungen vorgesehen ist, formell-gesetzlich abgestützt ist.
Art. 13 Referendum, Inkrafttreten und Geltungsdauer
Dringliche Bundesgesetze sind aufgrund der Vorgabe von Artikel 165 Absatz 1 BV zu befristen. Die Verfassung äussert sich nicht zur Maximaldauer. In der Praxis haben sich Fristen von zwei bis sechs Jahren etabliert.26 Eine Verlängerung – die BV spricht von Erneuerung – ist an sich möglich.27 Im Lichte der epidemiologischen Szenarien und unter Berücksichtigung des mutmasslichen Handlungsbedarfs für den Bundesrat ist aus derzeitiger Sicht eine Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022 sinnvoll. Es wird die Entwicklung der Epidemie zu beobachten und spätestens bis Mitte 2022 zu prüfen sein, ob das Gesetz angepasst oder seine Geltungsdauer verlängert werden muss.
Die Gesetzesvorlage ist ein dringlich zu erklärendes Bundesgesetz mit Verfassungsgrundlage und einer Geltungsdauer von mehr als einem Jahr. Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV). Dringliche Bundesgesetze treten in der Regel am Tag nach der Verabschiedung in Kraft. Diesfalls ist eine dringliche Veröffentlichung nach Artikel 7 Absatz 3 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) vorgesehen.
3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
3.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Gesetzesvorlage hat finanzielle Auswirkungen, und zwar massgeblich in den folgenden Bereichen:
- Die im Kulturbereich vorgesehenen Massnahmen haben finanzielle Auswirkungen zur Folge. Eine definitive Bezifferung des Mehrmittelbedarfs wäre zum heutigen Zeitpunkt mit grossen Unsicherheiten verbunden. Es ist jedoch davon auszugehen, dass in Zukunft mindestens nochmals die für die Geltungsdauer der COVID-Verordnung Kultur als erste Tranche gesprochenen 280 Millionen Franken notwendig sein werden. Die definitive Bezifferung hängt von verschiedenen Faktoren ab. Entscheidend wird namentlich sein, welche weiteren Lockerungsmassnahmen der Bundesrat in welchem Umfang beschliessen wird. Im Weiteren muss abgewartet werden, wie sich die Finanzlage der Kulturbetriebe nach ihrer Wiedereröffnung und die Gesuche um Ausfallenschädigung bei den Kantonen weiterentwickeln. Der Bundesrat wird vor diesem Hintergrund erst bei der Verabschiedung der Vorlage an das Parlament die Mehrmittel für den Kulturbereich festlegen.
- Für die im Medienbereich vorgesehenen Massnahmen kann auf die Botschaft vom 29. April 2020 verwiesen werden.28
26 Siehe beispielsweise Pierre Tschannen, St. Galler BV-Kommentar, 3. A., Art. 165 Rz. 8 f. Für die dringliche Änderung des Luftfahrtgesetzes im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie ist eine Geltungsdauer bis Ende 2025 vorgesehen.
27 Dazu Tschannen, a.a.O., Rz. 22.
28 BBl 2020 4485, 4528 ff.