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Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 35 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1853/9/1/1

internationale Engagement nicht nur optional, sondern verbindlich sein soll. Andere Teilnehmende wollen, dass der direkte Gegenentwurf grundsätzlich auf der Basis des Initiativtextes neu formuliert werden soll. Deshalb ist von ihrer Unterstützung für Absatz 1 gemäss Initiative auszugehen, ohne dass sie diesen im Besonderen kommentieren (unter anderem mehrere Mitglieder der Klima-Allianz). Dies trifft nicht auf Pro Natura zu, welche in ihrer Stellungnahme schreibt, zum Absatz 1 des direkten Gegenentwurfs keine Änderungen zu fordern.

Bio Suisse denkt beim Zusatz unter anderem an Schutzmassnahmen gegen sogenanntes Klimadumping. Fernwärme Schweiz teilt mit, sowohl mit der Variante der Initiative als auch mit der Formulierung des direkten Gegenentwurfs einverstanden zu sein. Die GLP teilt die Meinung, dass der Zusatz keinen Mehrwert im Vergleich zu den bisherigen Inhalten der Bundesverfassung bringe, möchte aber internationale Aspekte dafür in Absatz 4 erwähnen.

Der VSE sieht keinen Bedarf für eine Änderung der Zuständigkeiten von Bund und Kantonen und sieht dies mit dem direkten Gegenentwurf gewährleistet. Im Grundsatz sollen sie sich auf das Inland konzentrieren, der Bund soll auf internationaler Ebene die Abstimmung der klimapolitischen Ziele und Massnahmen anstreben.

3.1.2 Diverses

Der Kanton Graubünden legt Wert darauf, dass es zu keiner Verschiebung von Zuständigkeiten zwischen Kantonen und Bund kommt. Er unterstützt die Zuständigkeitsdefinition des direkten Gegenentwurfs (befürwortet allerdings die Ergänzung zum internationalen Verhältnis). Einige weitere Kantone haben sich zu in Absatz 1 des direkten Gegenentwurfs vorgesehenen Zuständigkeiten von Bund und Kantonen positiv geäussert (Kantone FR, GE, VD). Mehrere weitere Teilnehmende (Ökostrom

Schweiz, EnDK, BPUK) äussern sich positiv zum Absatz 1 in der Fassung des direkten Gegenentwurfs. Dies ist allerdings nicht gleichbedeutend mit einer Ablehnung der Fassung der Initiative.

Der Kanton Bern bringt ein, auch die Ebene der Gemeinden im Absatz 1 zu erwähnen. Ohne eine Erwähnung zu verlangen bemerken auch die EnDK und die BPUK die wichtige Rolle der Gemeinden bei der Bekämpfung des Klimawandels. Casafair fordert die Streichung der Worte «der Risiken und Auswirkungen». Weil es in der Thematik der Klimaveränderung um globale Lösungen gehe, soll nach Ansicht der HKBB in Absatz 1 das Wort «grenzüberschreitend» ergänzt werden.

Mehrere Teilnehmende bemerken, dass ein Einsatz für die Begrenzung der Risiken und Auswirkungen der Klimaveränderung nicht implizit mit einem Einsatz für die Begrenzung der Klimaveränderung gleichgesetzt werden dürfe (Strasseschweiz, Auto-Schweiz, FMS). Nach dieser Vorbemerkung ergänzen diese Teilnehmenden, dass sie Absatz 1 unterstützen können, da er insbesondere dazu verpflichte, Massnahmen bezüglich Funktionalität und Unterhalt der Strasseninfrastrukturen zu treffen.

Economiesuisse, Swissmem, IGEB, Cemsuisse, SVV und der VSG haben keine Bemerkungen und/oder Anpassungsforderungen zu Absatz 1.

3.2 Absatz 2: Verbrauch fossiler Brenn- und Treibstoffe

Der zweite Absatz des direkten Gegenentwurfs sieht eine Verminderung des Verbrauchs fossiler Brenn- und Treibstoffe vor, soweit dies technisch möglich, wirtschaftlich tragbar und mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung vereinbar ist. Demgegenüber sieht die Initiative vor,

dass ab 2050 keine fossilen Brenn- und Treibstoffe mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, was einem grundsätzlichen Verbot dieser Energieträger gleichkommt. Ausnahmen sieht die Initiative nur für technisch nicht substituierbare Anwendungen vor. Die Emissionen aus diesen Ausnahmen müssten nach der Initiative durch sichere Treibhausgassenken im Inland dauerhaft ausgeglichen werden. Stellungnahmen zum geografischen Ort der Senken werden unter der Ziffer 3.3 dargestellt, weil sie im Rahmen des Vernehmlassungsverfahrens häufig im Zusammenhang mit Absatz 3 des direkten Gegenentwurfs erwähnt wurden.

6/35 BAFU-D-47633401/949