Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 35 Seiten
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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1853/9/1/1
3.3.4 Diverses
Zum Thema Luftverkehr und im Zusammenhang mit Absatz 3 sieht der VSG angesichts der Bedeutung hinsichtlich der Emissionen Klärungsbedarf auf Verfassungsstufe. Die Initianten wollten nämlich neben den Emissionen aus der Verbrennung von Treibstoff auch die Wirkung von NOx und Wasserdampf einbeziehen. Der VSE fordert, dass das Ziel der Klimaneutralität und die zur Erreichung notwendigen Rahmenbedingungen möglichst international koordiniert werden. Infrawatt möchte in Absatz 3 zwei weitere Elemente aufnehmen, nämlich erstens die Vorgabe, dass als prioritäre Option die Treibhausgase im Inland vermindert werden müssen und Senken nur subsidiär zum Einsatz kommen sollen und zweitens eine Auflage, dass die Senken umweltfreundlich sein müssen. Die FER ist der Ansicht, dass man bei der Wahl der Mittel zur Erreichung des Netto-Null-Zieles bis 2050 zurückhaltend sein soll. Es sei unter anderem zu bedenken, dass die Schweiz hinsichtlich der Kohlenstoffintensität bereits gut dastünde.
Der SAC, die Alpen-Initiative, Pro Natura, Mountain Wilderness und CIPRA Schweiz fordern, dass im direkten Gegenentwurf Absatz 2 der Initiative anstelle von Absatz 3 des direkten Gegenentwurfs übernommen wird. Der Kanton Graubünden bevorzugt den Absatz 3 des direkten Gegenentwurfs gegenüber dem Absatz 2 der Initiative. Bio Suisse ist mit Absatz 3 des direkten Gegenentwurfs einverstanden.
Scienceindustries schreibt, dass der notwendige Zeitpunkt zur Erreichung des Netto-Null-Ziels unter anderem vom Verbrauch des CO2-Budgets abhänge.
3.4 Absatz 4: Rahmenbedingungen der Klimapolitik
Bezüglich Absatz 4 unterschiedet sich der direkte Gegenentwurf von der Initiative durch den Zusatz der Berücksichtigung der Situation der Berg- und Randgebiete.
Text direkter Gegenentwurf: 4 Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet, berücksichtigt die Situation der Berg- und Randgebiete und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
Text Initiative: 4 Die Klimapolitik ist auf eine Stärkung der Volkswirtschaft und auf Sozialverträglichkeit ausgerichtet und nutzt namentlich auch Instrumente der Innovations- und Technologieförderung.
3.4.1 Stärkung der Volkswirtschaft und Sozialverträglichkeit
Hinsichtlich der Erwähnung der Stärkung der Volkswirtschaft und der Sozialverträglichkeit unterscheiden sich der direkte Gegenentwurf und die Initiative nicht. Dennoch wurden zu diesen Aspekten Anmerkungen gemacht. Mehrere Teilnehmende fordern, dass der Aspekt der Stärkung der Volkswirtschaft um das Wort «Wettbewerbsfähigkeit» ergänzt wird (IGEB, Economiesuisse, Scienceindustries, Swissmem, Strasseschweiz, Auto-Schweiz, FMS, Metal Suisse). Einige dieser Teilnehmer befürchten explizit eine Schwächung der Wettbewerbsfähigkeit, wenn die Schweiz einen klimapolitischen «Alleingang» wählen würde. Andere Teilnehmende unterstützen allgemein die Erwähnung der Stärkung der Volkswirtschaft (Akademien der Wissenschaften, Kanton Waadt, VSG, GLP).
Mehrere Teilnehmende unterstützen die Erwähnung der Sozialverträglichkeit (Travail Suisse, Akademien der Wissenschaften, Infrawatt, Caritas, Kanton VD, VSG, GLP) oder argumentieren ohne expliziten Bezug auf Absatz 4, dass der energiepolitische Umbau sozialverträglich realisiert werden muss (SGB). Ähnlich sagt die CVP, dass Massnahmen sozialverträglich sein müssen und der Kanton Luzern begrüsst, dass der Bundesrat die soziale Tragbarkeit bei der Umsetzung der Klimaschutzziele berücksichtigen will. Der SVBK weist ebenfalls auf die Bedeutung der Sozialverträglichkeit hin und erwähnt dabei das Thema der Wohnungsmieten. Travail Suisse analysiert, dass die Klimapolitik Veränderungen auf dem Arbeitsmarkt bringen und, falls keine korrigierenden Faktoren etabliert würden, Belastungen für Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen auslösen würde. In der Ausführungsgesetzgebung müsse die soziale Gerechtigkeit berücksichtigt werden.
18/35 BAFU-D-47633401/949