Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2020/47: Volksinitiative «Für ein gesundes Klima (Gletscher-Initiative)» und direkter Gegenentwurf (Bundesbeschluss über die Klimapolitik) · 35 Seiten

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Aktenzeichen: BAFU-233.11-1853/9/1/1

Ausnahmen aus Gründen der technischen Machbarkeit vorsieht. Der Kanton Solothurn bringt ein, dass die Ausnahmen auf eine Weise formuliert werden müssen, dass sie nicht als Automatismen funktionieren, sondern vom Gesetzgeber genauer zu definieren wären. Auch der Kanton Zürich schlägt die ausdrückliche Festlegung von Ausnahmen in der Ausführungsgesetzgebung vor. Der Kanton Basel-Landschaft schlägt vor, dass die Ausnahmen als zulässige Ausnahmen aufgeführt werden und vom Gesetzgeber in der Ausführungsgesetzgebung zu definieren sind. Dazu bringt er eine Formulierung mit Negationen ein, zum Beispiel «wirtschaftlich nicht tragbar». Der Kanton Aargau will eine Ergänzung von Absatz 2, in der festgelegt wird, dass der Einsatz von fossilen Energien durch Ausnahmebewilligungen geregelt werden soll und die verbleibenden Emissionen, auch von anderen Treibhausgasen als CO2, durch Senkenleistungen zu begleichen seien. In seinem Formulierungsvorschlag ist weiter auch die Ausnahme aufgrund der technischen Machbarkeit enthalten. Eine Regelung mit einem Verbot plus Ausnahmebewilligungen fordert eine Privatperson. Dies sei dann auch kompatibel mit der Sicherheit des Landes und dem Schutz der Bevölkerung, wobei im Formulierungsvorschlag der Privatperson diese Aspekte nicht explizit genannt werden.

Das Initiativkomitee kritisiert, dass Absatz 2 des direkten Gegenentwurfs einem Prinzip (zweistufiges Immissionsschutzkonzept) aus Artikel 11 des Umweltschutzgesetzes nicht gerecht würde. Ausserdem ruft es in Erinnerung, dass die Initiative die Ausnahme der technischen Machbarkeit so vorgesehen habe, dass eine Interesseabwägung in Gesetz oder Verordnung vorgenommen werden solle. Der direkte Gegenentwurf aber habe derartige Ausnahmen, dass automatische Ausnahmen erfolgen könnten, was das Initiativkomitee ablehnt. Falls man die zusätzlichen Ausnahmen im direkten Gegenentwurf lasse, müssten sie mindestens auf eine Weise formuliert werden, die es erlaube, die Ausnahmen zu gewähren, aber verhindere, dass die Ausnahmen automatisch vorgesehen wären. In ähnlicher Weise erwähnen die FFU diese Punkte. Suissetec will, dass mehrere Ausnahmen restriktiv ausgelegt werden. Carbura kommentiert Absatz 2 dahingehend, dass dessen Formulierung gegenüber Absatz 3 der Initiative zu bevorzugen sei, allerdings immer noch zu einschränkend sei.

Der Kanton Waadt bevorzugt die Formulierung der Initiative, die Ausnahmen nur aus technischen Gründen erlaubt, gegenüber der Formulierung des direkten Gegenentwurfs. Er erinnert in diesem Zusammenhang unter anderem an die Kosten des Nichthandelns. Auch die Formulierungsvorschläge des SIA und des SVU enthalten nur eine Ausnahme aufgrund der technischen Machbarkeit. Der Kanton Tessin erwähnt, dass die Verminderung des Verbrauchs der fossilen Energieträger unter Berücksichtigung der sozialen Dimension der Nachhaltigkeit erfolgen müsse. Ähnlich spricht das Centre Patronal davon, dass es auch Ausnahmen aufgrund der sozialen und ökologischen Tragbarkeit brauche. Der SAC, die Alpen-Initiative, Pro Natura, Mountain Wilderness und CIPRA Schweiz fordern, dass anstelle von Absatz 2 des direkten Gegenentwurfs Absatz 3 der Initiative genommen wird, allerdings mit der Jahreszahl 2040 bezüglich des Verbots der fossilen Brenn- und Treibstoffe. Weitere Teilnehmende unterstützen Absatz 3 der Initiative (FFU, Ökostrom Schweiz).

Einige Teilnehmende haben weitere Ausnahmen erwähnt, welche ihrer Ansicht nach in Absatz 2 zu erwähnen wären. So fordern der Schweizerische Bauernverband, Prométerre und die Junglandwirte, dass diesbezüglich die Sicherstellung der Nahrungsmittelproduktion in der Verfassung erwähnt werden soll. Der SVV, Cemsuisse, IGEB, Swissmem und Economiesuisse schreiben, dass sie zu Absatz 2 keinen Korrekturbedarf sehen, keine Anpassungen fordern und/oder keine Bemerkungen haben. Scienceindustries, AEE Suisse und Hotelleriesuisse unterstützen Absatz 2 des direkten Gegenentwurfs. Der Kanton Obwalden schreibt, dass die Inhalte von Absatz 2 des direkten Gegenentwurfs für die Bedürfnisse der Berg- und Randgebiete wichtig seien. Swisscleantech möchte in Absatz 2 die Formulierung der Initiative (dort Absatz 3), allerdings ohne die Einschränkung auf Inlandsenken. Die EnDK und die BPUK schreiben, dass sie die Bestimmungen in Absatz 2 zum Ausstieg aus den fossilen Energien unterstützen.

3.3 Absatz 3: Netto-Null Ziel und Ausgleich durch Senken

Im dritten Absatz des direkten Gegenentwurfs wird der Grundsatz statuiert, dass die Wirkung der vom Menschen verursachten und in der Schweiz anfallenden Treibhausgasemissionen auf das Klima spätestens ab 2050 durch sichere Treibhausgassenken dauerhaft ausgeglichen werden muss. Dabei ist für den geografischen Ort dieser Senken keine Einschränkung erwähnt. 12/35

BAFU-D-47633401/949