Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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 Der Tonnagesteuer fehle es an einer ausreichenden verfassungsmässigen Grund-

lage. Diese könne auch nicht durch Artikel 103 der Bundesverfassung (BV) legitimiert werden, die es dem Bund zwar ermögliche, Wirtschaftszweige und Berufe zu fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen würden. Die Seeschifffahrtsbranche, so der Gutachter weiter, sei als solches nicht in ihrer Existenz bedroht, womit die Tonnagesteuer kaum als verhältnismässige Massnahme eingestuft werden könne.

 Die spezifisch für die Seeschifffahrt konzipierte Tonnagesteuer verletze die

Prinzipien der Rechtsgleichheit bei der Besteuerung sowie die Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.

 Es sei aus Sicht der rechtsgleichen Behandlung nicht einsichtig, nur dem mari-

timen Sektor aufgrund eines übergeordneten öffentlichen Interesses diese steuerliche Privilegierung zuzugestehen, während andere Transportsektoren (Flug- und Strassenverkehr) diesbezüglich aussen vor blieben.

In der Folge wurde auch Professor Xavier Oberson (Universität Genf) vom EFD mandatiert, die Verfassungsmässigkeit einer Tonnagesteuer in der Schweiz im Rahmen der USR III zu prüfen. Der Gutachter ist in seiner rechtlichen Einschätzung vom 12. August 2015 namentlich aus folgenden Gründen zu einem positiven Urteil gelangt:32

 Die Tonnagesteuer komme einer besonderen Erhebungsart der Gewinnsteuer

gleich, so dass Artikel 128 Absatz 1 Buchstabe b BV die notwendige Verfassungsgrundlage darstelle und damit keine Verfassungsänderung erforderlich sei.

 Als ausserfiskalische Zielsetzung lasse sich die Tonnagesteuer auf zwei Verfas-

sungsnormen abstützen, denen die notwendige Sachkompetenz zufalle: So könnte gestützt auf Artikel 101 (Aussenwirtschaftspolitik) die Niederlassung von Seeschifffahrtsgesellschaften gestärkt und damit ein «level playing field» geschaffen werden mit anderen, die Tonnagesteuer bereits anwendenden Staaten. Auch gestützt auf Artikel 103 BV (Strukturpolitik) lasse sich eine Tonnagesteuer insoweit legitimieren, als die Seeschifffahrt als in ihrer Existenz gefährdet zu betrachten sei, um ein steuerliches Eingreifen des Bundes im maritimen Bereich zu begründen.

Am 17. März 2016 beschloss der Nationalrat im Rahmen der Gesamtabstimmung mit 138:52 Stimmen und einer Enthaltung, diese steuerpolitische Massnahme in die Vorlage aufzunehmen.33 Der Ständerat beschloss demgegenüber am 30. Mai 2016 mit 31:14 Stimmen Rückweisung an den Bundesrat der als Entwurf 3 gekennzeichneten Bestimmungen zu einem Bundesgesetz über die Tonnagesteuer.34 Damit war der Auftrag verbunden, die Verfassungsgrundlage einer Tonnagesteuer zu prüfen, die Formulierung der Bestimmungen zu überarbeiten und anschliessend bei den Kantonen und interessierten Kreisen eine Vernehmlassung durchzuführen. Die

32 https://biblio.parlament.ch/e-docs/383599.pdf Der Gutachter weist in der Schilderung der Ausgangslage darauf hin, dass er einer informellen Arbeitsgruppe zur Einführung einer Tonnagesteuer in der Schweiz unter der Leitung des Branchendachverbands STSA angehört hat.

33 AB 2016 N 496

34 AB 2016 S 248