Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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Landgestützte Dienstleistungen wie etwa lokale Ausflüge fallen nicht unter die Tonnagesteuer.
Absatz 5 hält fest, dass Gewinne aus Handelstätigkeiten und Liegenschaften der ordentlichen Besteuerung unterliegen. Dies gilt auch für Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen, für die kein Antrag auf Tonnagebesteuerung gestellt wurde. Unternehmen, die mit ihren Schiffen sowohl den tonnagebesteuerten Tätigkeiten nachgehen als auch andere Tätigkeiten ausüben, müssen eine Spartenrechnung führen. Für die Zwecke dieser Spartenrechnung sind sämtliche Aufwendungen, einschliesslich Gemeinkosten, auf die einzelnen Schiffe zu verteilen. Dieses Erfordernis bringt naturgemäss Abgrenzungsfragen und administrativen Mehraufwand mit sich. Aufgrund der allgemeinen Beweislastregeln hat die steuerpflichtige Person den Nachweis zu erbringen, dass bestimmte Aktivitäten unter die Tonnagesteuer fallen.
Art. 74 Voraussetzung
Damit eine in der Schweiz domizilierte Reederei oder ein Charterunternehmen die Tonnagesteuer beantragen kann, hat ein Mindestanteil der Schiffsflotte das Flaggenerfordernis zu erfüllen. Dieses richtet sich an den weiter oben genannten EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr aus.
Vor diesem Hintergrund haben gemäss Absatz 1 Unternehmen, die in der Schweiz Antrag auf die Tonnagesteuer stellen, mindestens 60 Prozent der Tonnage ihrer Flotte unter der Schweizer Flagge oder der Flagge eines EWR-Mitgliedstaates fahren zu lassen. Dies schliesst alle EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen mit ein.
Gemäss Absatz 2 wird unter der Flotte die Gesamtheit aller Schiffe verstanden, die von einer Reederei oder einem Charterunternehmen betrieben werden. Die Konsolidierungsgrösse zur Bestimmung der Flotte ist somit die Reederei oder das Charterunternehmen. Die genannten EU-Leitlinien halten zudem fest, dass die strategische und wirtschaftliche Verwaltung aller betroffenen Schiffe ‒ mithin der Flotte ‒ tatsächlich auf dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten erfolgen muss.
Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwaltung in der Schweiz befindet (Art. 50 DBG). Somit kann ein Seeschifffahrtsunternehmen nur dann von der Schweizer Tonnagesteuer profitieren, wenn der Sitz in der Schweiz liegt oder die tatsächliche Verwaltung aus der Schweiz erfolgt.
In Absatz 3 wird festgelegt, dass für die Berechnung des Tonnage-Mindestanteils der letzte Tag der Steuerperiode massgebend ist.
Gemäss Absatz 4 ist die Antragstellung zur Tonnagesteuer bei der kantonalen Verwaltung für die direkte Bundessteuer einzureichen.
Art. 75 Berechnung
Absatz 1 regelt den Grundsatz, wonach der steuerbare Reingewinn aus dem Betrieb des Seeschiffs pauschal anhand der mit einem gestaffelten Tarif multiplizierten