Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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4.2 Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden
Art. 8 Abs. 5
Siehe Erläuterungen zu Artikel 18 Absatz 3bisDBG.
Art. 14 Abs. 3 zweiter Satz
Gleich wie bei juristischen Personen (Kapitalsteuer) soll auch für selbstständig Erwerbstätige eine Ermässigung bei der Vermögenssteuer für Schiffe geltend gemacht werden können, die der Tonnagesteuer unterstellt sind.
Art. 24 Abs. 1bis
Es wird auf die Erläuterungen zu Artikel 58a DBG verwiesen.
Art. 26b‒26f
Die Bestimmungen sind identisch mit Artikel 73 bis 77 DBG.
Auf die Möglichkeit für die Kantone, die eidgenössische Tonnagesteuer mit der kantonalen Tonnagesteuer zu verrechnen, wie dies der Gesetzestext des Nationalrats ursprünglich vorsah, wird verzichtet.63 Der Grund liegt darin, dass die Tonnagesteuer nur auf Stufe Bemessungsgrundlage wirkt. Das heisst, dass die kantonale Tarifautonomie eingehalten wird. Auf Basis des ermittelten Frankenbetrags anhand der Nettoraumzahl sind die Kantone frei, den steuerbaren Reingewinn pro Jahr durch Anwendung des jeweiligen ordentlichen Gewinnsteuersatzes zu bestimmen.
Art. 29 Abs. 3
Die bisher im geltenden Recht vorgesehenen Steuerermässigungen bei der Kapitalsteuer werden um die Seeschiffe ergänzt, die der Tonnagesteuer unterstellt sind (Art. 26b Abs. 1).
Art. 72xx
Für die Einführung der Tonnagesteuer ist ein gleichzeitiges Inkrafttreten der Bestimmungen von Bund und Kantonen vorgesehen. Sollte das kantonale Recht dieser Vorgabe widersprechen, findet das Bundesrecht zur Tonnagesteuer direkt Anwendung. In diesem Fall hat die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften zu erlassen.
Die Kantone benötigen in der Regel rund zwei Jahre, um eine Änderung des StHG im kantonalen Recht umzusetzen. Der Bundesrat wird diesen Umstand bei der Inkraftsetzung berücksichtigen.
63 https://www.parlament.ch/centers/eparl/curia/2015/20150049/S3%20D.pdf > S. 29 (Art.
28 Abs. 2 Bst. e E-StHG)