Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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Wesentlichen das Aktionsfeld ab. Geht die Schweiz nicht darüber hinaus, ergeben sich keine Risiken mit Blick auf die internationale Akzeptanz.46

Bezüglich der Vorgaben aus den EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr, die für eine konkrete Ausgestaltung der Tonnagesteuer hohe Relevanz aufweisen, gilt es den Grundsatz der Europäischen Kommission hervorzuheben, wonach grundsätzlich sämtliche Steuererleichterungen im Seeverkehr an das Führen der EU-Flagge zu knüpfen seien. Weiter wird in den Leitlinien ausgeführt, dass Seeschifffahrtsunternehmen, die aktuell weniger als 60 Prozent ihrer Tonnage unter der Flagge eines der EU-Mitgliedstaaten betreiben, diesen Anteil erhöhen oder zumindest auf demselben Stand halten müssen.47 An diesen Vorgaben bezüglich Beflaggung hat sich im Grundsatz seither nichts geändert. Sie gelten für den gesamten Europäischen Wirtschaftsraum (EWR).

Da die Erhebung einer Tonnagesteuer allein auf die Schweizer Flagge bezogen nicht zielführend wäre, soll sie auch die Flaggen aller EU- resp. EWR-Mitgliedstaaten miteinschliessen. Konkret heisst das, dass sich eine in der Schweiz domizilierte Reederei nur dann der Tonnagesteuer unterstellen kann, wenn ein Mindestanteil von 60 Prozent der Tonnage ihrer Schiffsflotte unter den Flaggen der Schweiz oder der EU- resp. EWR-Mitgliedstaaten fährt. Gleichzeitig wird damit verhindert, dass ein zu hoher Anteil der Flotte unter sogenannten «Offshore»-Flaggen unterwegs ist, in denen tiefere Umwelt- und Sozialstandards gelten. Damit ist das Schweizer Tonnagesteuerregime mit den in der EU geltenden Anforderungen kompatibel.

In den meisten EU-Ländern bemisst sich der nach der Tonnage ermittelte Gewinn des Seeschiffs für jeweils volle 100 Nettoraumzahleinheiten pro Betriebstag. Dabei ist der je nach Umfang des Frachtvolumens zur Anwendung kommende Betrag degressiv gestaffelt. Das hängt damit zusammen, dass grössere Schiffe in der Regel mit kleineren Margen pro Volumeneinheit rechnen.

Im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage soll auch in der Schweiz die degressiv ausgestaltete Staffelung anhand der EU-Medianen herangezogen werden. Die Ermittlung des steuerbaren Gewinns soll für Bund und Kanton nach denselben Kriterien erfolgen. Dank der verfassungsrechtlich verankerten Tarifautonomie der Kantone besteht ausreichend Spielraum, um den interkantonalen Wettbewerb über die ordentlichen Gewinnsteuersätze spielen zu lassen.

46 Im Zusammenhang mit internationaler Akzeptanz gilt es die EU-Liste nicht kooperativer Länder und Gebiete für Steuerzwecke zu erwähnen, die der Rat der EU am 5. Dezember 2017 erstmals verabschiedet hat und die ausschliesslich auf Drittstaaten angewendet wird. Es handelt sich im Kern um eine systematische Überprüfung von Steuerregimes durch eine eigens hierzu eingesetzte Gruppe «Verhaltenskodex» des Rats der EU. Die genannte Liste umfasst missbräuchliche Steuerpraktiken, die die Einnahmen aus der Unternehmensbesteuerung untergraben. Sie wird periodisch aktualisiert, seit 2020 zweimal jährlich. https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-list-of-non-cooperativejurisdictions/

47 ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3