Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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Befrachtung: Bei der Befrachtung handelt es sich um eine Speditionstätigkeit,

bei der ein Schiff mit einer zu befördernden Last beladen wird.

Vercharterung: Unter die Vercharterung fällt die Vermietung von Seeschiffen.

Es gilt dabei zu unterscheiden zwischen Time- und Voyage-Charter sowie Bareboat-Charter. Beim Time- und Voyage-Charter handelt es sich um die Vermietung des bereederten Schiffs, d.h. inklusive Ausrüstung und Mannschaft. Beim Bareboat-Charter vermietet der Eigentümer indessen bloss das Schiff. Dies kommt einer Leasing-Aktivität gleich. Im Schweizer Recht ist nur die erstgenannte Geschäftsaktivität unter die Tonnagesteuer zu subsumieren. Die Gewinne aus dem Bareboat-Charter sind demgegenüber Bestandteil der ordentlichen Gewinnermittlung.

Der Bundesrat umschreibt den Betrieb im Rahmen von Ausführungsbestimmungen näher.

In Absatz 4 wird verdeutlicht, dass sämtliche Gewinne der Tonnagesteuer unterliegen, die unmittelbar mit dem Betrieb des Schiffs in Zusammenhang stehen. Im Vordergrund stehen hierbei die Haupteinnahmen des Seeverkehrs durch Fahrkartenverkauf für die Personenbeförderung und Gebühren für die Güterbeförderung. Ein allfälliger Kapitalgewinn aus der Veräusserung eines tonnagebesteuerten Schiffs unterliegt ebenfalls der Tonnagesteuer.

Der gesamte Gewinn aus Nebentätigkeiten an Bord eines Schiffs fällt ebenfalls unter die Tonnagesteuer, solange diese selbst erbrachten Leistungen höchstens 50 Prozent des Gewinns aus dem Betrieb des Schiffs ausmacht.58 Als Bemessungsgrundlage für diesen Gewinn gilt das handelsrechtliche Ergebnis. Darunter fallen unter anderem die Vermietung von Werbetafeln, der Verkauf von Waren, Spa- und Friseurdienstleistungen sowie Glückspiele und andere Unterhaltungsdienstleistungen.

Solange Kreuzfahrtschiffe unter einer anderen als der Schweizer Flagge fahren und ein Casino betreiben, ergeben sich keine verfassungsmässigen Restriktionen. Fährt indessen ein Kreuzfahrtschiff mit Casino unter einer Schweizer Flagge, wäre nach Artikel 106 BV59 für die Errichtung und den Betrieb von Spielbanken eine Konzession des Bundes erforderlich. Dies wäre frühestens ab dem 1. Januar 2025 möglich. Gemäss Artikel 140 Absatz 1 des Geldspielgesetzes vom 29. September 201760 (BGS) laufen erteilte Konzessionen nämlich sechs Kalenderjahre nach Inkrafttreten des BGS ab. Vorher werden keine neuen Konzessionen erteilt. Der Bund erhebt gestützt auf Artikel 119 Absatz 1 BGS auf den Bruttospielerträgen eine Abgabe (Spielbankenabgabe). Diese darf mindestens 40 und höchstens 80 Prozent der Bruttospielerträge betragen (Art. 106 Abs. 2 BV sowie Art. 120 Abs. 2 Bst. a BGS). Der um die Abgabe reduzierte Gewinn ist für die Tonnagesteuer massgebend.

58 Die genannte Limite ist in den nachfolgenden Tonnagesteuerregelungen durch die Europäische Kommission genehmigt worden: Malta vom 19.12.2017: Microsoft Word - SA.33829__C2017-8734 of 19122017_EN public version.docx (europa.eu) Zypern vom 16.12.2019: 282978_2151764_167_2.pdf (europa.eu) Estland vom 16.12.2019: 281883_2149331_168_2.pdf (europa.eu) Kroatien vom 3.4.2020: 282852_2152628_145_2.pdf (europa.eu)

59 SR 101

60 SR 935.51