Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 34Fedlex · Erläuternder Bericht
Schweiz im internationalen Wettbewerb um die Gunst hoch mobiler Seeschifffahrtsunternehmen gleich lange Spiesse zu schaffen, insbesondere im Vergleich zu den EU- resp. EWR-Mitgliedstaaten. Die Lehre schliesst jedoch aus, eine bestimmte Branche aufgrund fehlender internationaler Wettbewerbsfähigkeit dauerhaft vor ausländischer Konkurrenz zu schützen.72 Im Übrigen sind Schutzmassnahmen gestützt auf Artikel 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 198273 über aussenwirtschaftliche Massnahmen ausserordentlich selten.74
Artikel 103 BV wiederum setzt zur Förderung eine hohe Hürde voraus, indem er dem Bund die Kompetenz verleiht, Wirtschaftszweige und Berufe zu fördern, soweit zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung von deren Existenz nicht ausreichen. Das Kriterium der Selbsthilfemassnahmen hat sich in der Vergangenheit jedoch als zu vage erwiesen, um dem Gesetzgeber konkrete Vorgaben zu setzen. Was es für die Seeschifffahrtsunternehmen faktisch bedeuten würde, ist nicht klar.
Bezüglich des zweiten und dritten Kriteriums gilt es festzuhalten, dass sich eine unterschiedliche steuerliche Behandlung zu Gunsten der Seeschifffahrt wie folgt rechtfertigen lässt:
Die Wahrung der Wettbewerbsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft stellt ein
öffentliches Interesse dar, das – bei verhältnismässiger Ausgestaltung der Tonnagesteuer – gewisse Ungleichbehandlungen zu rechtfertigen vermag. So erscheint eine spezifische steuerliche Sonderbehandlung der Seeschifffahrt im Vergleich zum Flugverkehr vor dem Hintergrund vertretbar, dass sich die beiden Verkehrssektoren stark unterscheiden. Grundsätzlich erscheint eine mit der Transportkapazität der Flugzeuge verknüpfte steuerliche Massnahme denkbar. Weil der Luftverkehr wegen des grossen Infrastrukturbedarfs jedoch viel weniger flexibel ist, wäre eine Tonnagesteuer kaum den gleichen Abwanderungsrisiken ausgesetzt wie die hoch mobile Seeschifffahrt. Es ist denn auch nicht überraschend, dass bisher in keinem EU-Mitgliedstaat eine Tonnagesteuer für den Luftverkehr zur Anwendung kommt. Würde die Schweiz hier vorpreschen, würde die anvisierte Schaffung gleich langer Spiesse ins Gegenteil verkehrt.
Die Schweiz ist im Bereich der Seeschifffahrt einem intensiven Standortwettbe-
werb ausgesetzt. Viele Staaten besteuern diese Branche anders als die übrigen Branchen. Bisher konnte sie in der Schweiz von den kantonalen Steuerstatus profitieren, die mit der STAF abgeschafft wurden. Dadurch hat die Schweiz an Wettbewerbsfähigkeit eingebüsst, was sich negativ auf die hiesige Seeschifffahrt und die damit verbundenen Branchen auswirkt. Besonders betroffen ist der internationale Rohstoffhandel mit einer Vielzahl von Arbeitsplätzen und grosser Wertschöpfung (vgl. Ziff. 1.1). Mit einer Tonnagesteuer hätte die Schweizer Seeschifffahrt wieder vergleichbare Voraussetzungen wie ihre ausländischen EU-Mitbewerbenden.
72Die schweizerische Bundesverfassung, hrsg. von Bernhard Ehrenzeller et al., 3. Auflage,
Zürich/Basel/Genf 2014, S. 1887.
73 SR 946.201
74 Basler Kommentar zur Bundesverfassung, hrsg. von Bernhard Waldmann et al., Basel 2015, S. 1609.