Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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voraus. Eine Massnahme darf somit solange nicht durchgeführt werden, als die Kommission keine Genehmigung erteilt hat.38
Der Beihilfebegriff ist als unbestimmter Rechtsbegriff in Artikel 107 Absatz 1 AEUV sehr allgemein («Beihilfen gleich welcher Art») gefasst. In Artikel 107 Absatz 2 und 3 sind Ausnahmen vom Beihilfeverbot aufgezählt. Vorliegend relevant sind insbesondere die sogenannten Ermessensausnahmen gemäss Artikel 107 Absatz 3 AEUV. Die dort beschriebenen Beihilfen können als mit dem Binnenmarkt vereinbar angesehen werden. Die EU sieht in der Tonnagesteuer ein zulässiges Instrument zur Förderung des maritimen Sektors, das im gemeinsamen europäischen Interesse liegt, um die Wettbewerbsfähigkeit der EU-Seeschifffahrt auf dem Weltmarkt sicherzustellen, Know-how und Arbeitsplätze in diesem Bereich aufrechtzuerhalten sowie die Standortverlagerung in Niedrigsteuerländer ausserhalb des EU-Binnenmarkts zu verhindern.39
2.2 EU-Leitlinien für den Seeverkehr als Leitplanken zur Ausgestaltung der Tonnagesteuerregelungen
Die jeweiligen Tonnagesteuerregelungen der EU-Mitgliedstaaten unterliegen als Beihilferegelungen der Prüfung durch die Europäische Kommission und werden unter Vorbehalt der Vereinbarkeit mit den EU-Beihilfevorschriften in der Regel alle zehn Jahre einer erneuten Genehmigung unterzogen. Die Europäische Kommission hat die Voraussetzungen für die jeweilige Genehmigung in der Mitteilung Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 17. Januar 2004 festgelegt.40 Im Zentrum der tonnagebesteuerten Tätigkeiten steht die internationale Beförderung von Waren und Personen auf dem Seeweg. Im Lauf der Zeit sind weitere maritime Aktivitäten hinzugekommen, die für die Tonnagesteuer qualifizieren. Dazu zählen die Rettungs- und Unterstützungsdienste, die Schiffstätigkeiten zur Kabel- und Rohrverlegung sowie zur Errichtung von Offshore-Bauwerken und zur wissenschaftlichen Meeresforschung. Damit die Tonnagesteuer für die ganze Flotte eines Seeschifffahrtsunternehmens und nicht nur dessen Schiffe unter der Flagge eines EU-Mitgliedstaats zur Anwendung kommen kann, muss insbesondere die strategische und wirtschaftliche Verwaltung der betroffenen Seeschiffe aus dem Hoheitsgebiet der EU erfolgen.
38 Zu den Grundzügen des EU-Beihilfenrechts siehe den Bericht vom 9. Oktober 2017 im Auftrag der Konferenz der Kantonsregierungen: Gutachten_staatliche_Beihilfen- SteptonJohnson.pdf (kdk.ch) > S. 4
39 Zur Legitimierung der staatlichen Beihilfen im maritimen Sektor siehe stellvertretend die Einschätzungen der EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager anlässlich der Genehmigung von Tonnagesteuerregelungen in Malta (19.12.2017), Portugal (6.4.2018) und Dänemark (12.10.2018) State aid: amended Maltese tonnage tax scheme approved (europa.eu), Portuguese tonnage tax and seafarers scheme approved (europa.eu) und Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt dänische Tonnagesteuerregelung (europa.eu)
40 ABl. C 13 vom 17.1.2004, S. 3, sowie betreffend die Aktualisierung des Anhangs ABl. C
120 vom 13.4.2017, S. 10