Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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1 Ausgangslage
1.1 Die Seeschifffahrt in der Schweiz
Die Seeschifffahrt ist für die Weltwirtschaft von zentraler Bedeutung. Mehr als 90 Prozent aller weltweit hergestellten Güter werden heute mindestens einmal über die Weltmeere transportiert. Wurden früher überwiegend Rohstoffe mit Schiffen befördert, finden heute dank moderner Containertechnik und Logistik in stark zunehmendem Masse auch industrielle Konsumgüter des täglichen Bedarfs den Weg über das Meer.1
Das Bundesrecht unterscheidet zwischen der Binnenschifffahrt auf Binnengewässern und der Seeschifffahrt auf dem Meer. Rechtsgrundlage für die Seeschifffahrt unter der Schweizer Flagge ist das Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19532. Andernorts im Bundesrecht werden Seeschiffe als Hochseeschiffe bezeichnet.3 Das bedeutet jedoch nicht, dass sie nur auf hoher See unterwegs sein müssen. Die Ausdrücke «Seeschiff» und «Hochseeschiff» werden im Bundesrecht somit als Synonyme verwendet.
Schweizer Hochseeflotte
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Der Bund gewährt im Rahmen seines Verfassungsauftrags (Art. 102 BV ) Bürgschaften an die Schweizer Hochseeflotte. Dies mit dem Ziel, die Versorgung mit Gütern in einem Krisenfall sicherzustellen und die Hochseeschiffe bei Bedarf in den Dienst der Landesversorgung stellen zu können. Zwischen 1948 und 1959 gewährte der Bund noch zinsgünstige Darlehen. Seither hat er die Schifffahrtsförderung ausschliesslich mit dem Instrument der Bürgschaft betrieben. Kommt im schweizerischen Bürgschaftssystem eine Schiffsgesellschaft ihrer Zahlungspflicht nicht nach, so hat der Bund als Bürge für die verbürgte Schuld einzustehen.
Diverse Bundesrats- und Bundesbeschlüsse zur Finanzierung sowie Sicherung eines ausreichenden Bestands an Hochseeschiffen unter Schweizer Flagge bilden die Grundlage für die Unterstützung der Schweizer Hochseeflotte durch den Bund. Hinzu kommt seit 1983 die mehrmals revidierte Verordnung vom 14. Juni 20025 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung schweizerischer Hochseeschiffe. Seit den 90er Jahren wird die erwiesene Hilfe vermehrt unter Berücksichtigung des Wirtschaftsstandorts Schweiz sichergestellt. Letztmals erhöhte das Parlament mit Bundesbeschluss vom 3. März 20086 über die Erneuerung des Bürgschafts-Rahmenkredits für die Sicherung eines ausreichenden Bestands an Hochseeschiffen
1https://www.newsd.admin.ch/newsd/message/attachments/48346.pdf > S. 9
2 SR 747.30
3Verordnung vom 14. Juni 2002 über die Verbürgung von Darlehen zur Finanzierung
schweizerischer Hochseeschiffe: SR 531.44
4SR 101
5 SR 531.44
6 BBl 2008 2487