Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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Wie in Ziffer 1.1 festgehalten, werden mehr als 90 Prozent aller weltweit hergestellten Güter mindestens einmal über die Weltmeere transportiert.

6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Damit die Schweiz ihre Konkurrenzfähigkeit erhalten und als Unternehmensstandort weiterhin attraktiv bleibt, muss sie vorteilhafte und international akzeptierte steuerliche Rahmenbedingungen bieten. Mit der Tonnagesteuer liegt ein Förderinstrument vor, das den heutigen Wettbewerbsnachteil der Schweizer Seeschifffahrtsunternehmen gegenüber den tonnagesteuerbegünstigenden Unternehmen mit Sitz in den EU- resp. EWR-Mitgliedstaaten beseitigen kann. Dieses hat mit den staatsvertraglichen Regelungen sowie den internationalen Standards und Empfehlungen, namentlich mit jenen der OECD, in Einklang zu stehen.

Die Schweiz unterhält traditionell enge Beziehungen zur EU, welche durch zahlreiche bilaterale Abkommen und Vereinbarungen geregelt werden. Zu erwähnen ist insbesondere das Freihandelsabkommen vom 22. Juli 197276 (FHA). Es stellt einen tragenden Pfeiler der Handelsbeziehungen mit der EU dar. Der Beihilfebegriff in Artikel 23 FHA steht demjenigen im AEUV zwar nahe, enthält aber entgegen dem EU-Beihilferecht kein grundsätzliches Beihilfeverbot. So ist im besagten Artikel nicht die Rede von einem Verbot oder einer Rechtswidrigkeit, sondern nur von einer Unvereinbarkeit «mit dem guten Funktionieren dieses Abkommens». Indem die Schweiz sich bei der Ausgestaltung ihrer Tonnagesteuer nach den Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr der EU richtet, die für die Europäische Kommission als zentrale Rechtfertigung zur Einräumung der mitgliedstaatlichen Steuervergünstigungen für die EU-Schifffahrtsindustrie genügen, ist die Kompatibilität mit vertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der EU sichergestellt.

In den letzten Jahren haben sich verschiedene Initiativen auf internationaler Ebene zum Ziel gesetzt, die Steuerpraktiken der Staaten zu analysieren und ihre Schädlichkeit zu bewerten. Die wichtigsten internationalen Entwicklungen im Bereich der Unternehmensbesteuerung stehen im Zusammenhang mit dem von der OECD und der G20 gemeinsam lancierten BEPS-Projekt. Unter anderem wurden auch die Arbeiten des Forums über schädliche Steuerpraktiken (FHTP) mit dem BEPS-Projekt koordiniert, wobei dem FHTP die Arbeiten für die Massnahme 5 übertragen wurden. Die Veröffentlichung der Schlussergebnisse aus dem BEPS-Projekt vom 5. Oktober 2015 hat gezeigt, dass die Tonnagesteuer nicht als schädliche Steuerpraxis eingestuft wird.77 Dies wurde in der Folge auch 2017 und 2018 im jeweiligen «Progress Report on Preferential Regimes» bestätigt.78 Das Gleiche gilt für die «Peer Review Results», die die OECD im November 2020 bekannt gab.79 Die Ergebnisse zum laufenden Arbeitsprogramm der OECD bezüglich der steuerlichen

76 SR 0.632.401

77 BEPS 2015-Action 5_GER.indb (oecd-ilibrary.org)

78 9789264283954-en.pdf (oecd-ilibrary.org) und Harmful Tax Practices – 2018 Progress Report on Preferential Regimes (oecd-ilibrary.org)

79 Harmful Tax Practices - Peer Review Results on Preferential Regimes (2018 Progress Report) - Update November 2020 (oecd.org)