Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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ges Signal, auch in der Seeschifffahrt eine deutliche Abkehr von fossilen Brennstoffen vorzunehmen.53

Soweit überblickbar, wenden innerhalb des EWR bisher erst wenige Länder steuerliche Ermässigungen als Gegenleistung zur Erreichung ökologischer Ziele an. Gemäss einer OECD-Studie aus dem Jahr 2019 honorieren Norwegen und Portugal einen spezifisch ökologischen Leistungsausweis eines Schiffs, Malta und Zypern wiederum setzen Anreize primär beim Alter des Schiffs und Griechenland beim Schiffstyp.54 Es ist davon auszugehen, dass solche Kriterien künftig einen noch höheren Stellenwert erhalten werden.

In Norwegen wird anhand vordefinierter Kriterien ein sogenanntes Ökorating pro Schiff vorgenommen. Dieses erfolgt auf Ersuchen des Seeschifffahrtsunternehmens mittels Einreichung eines von der norwegischen Schifffahrtsbehörde erstellten Formulars zur Berechnung des Umweltfaktors. Auf Basis dieser Deklaration erhält das Unternehmen das so ermittelte Ökorating auf einer Skala von 1 bis 10. Je höher das Rating ausfällt, desto stärker verringert sich die Steuerschuld. Wird Faktor 10 erreicht, wird sie um 25 Prozent reduziert. Bei einem Rating von Faktor 1 ist eine Senkung von 2,5 Prozent vorgesehen. Die für das Ökorating relevanten Kriterien gruppieren sich nach den folgenden drei Verschmutzungskategorien auf See:

- Erzeugung von Luftemissionen;

- Vornahme betriebsbedingter Entladungen auf See (beispielsweise Abgabe von

Abwässern, die eine bestimmte Menge an Schadstoffen enthalten);

- Verhinderung unbeabsichtigter Entladungen auf See (beispielsweise Ölver-

schmutzungen beim Zusammenstoss von Schiffen).

Jede Verschmutzungskategorie wird weiter unterteilt in Schadstoffe, die auf der Grundlage technischer und betrieblicher Schiffskategorien eine bestimmte Punktzahl erzielen.55

Der Bundesrat erachtet es als geboten, ökologische Kriterien bei der Schweizer Tonnagesteuer einzubauen. Die vorgeschlagene Grundsatznorm (vgl. Erläuterungen zu Art. 75 Abs. 3 E-DBG / Art. 26d Abs. 3 E- StHG) lässt je nach Leistungsausweis des betroffenen Seeschiffs eine Verringerung bei der Bemessungsgrundlage des Tonnagegewinns zu. Je ökologischer ein Seeschiff unterwegs ist, desto höher fällt die Reduktion des steuerbaren Reingewinns aus. Diese soll jedoch höchstens 20 Prozent betragen. Folgende zwei Voraussetzungen sollen Teil des ökologischen Leistungsausweises des Seeschiffs sein:

- Nachweis eines umweltfreundlichen Antriebssystems (beispielweise via LNG,

dem derzeit saubersten Brennstoff),

53 https://www.bmvi.de/SharedDocs/DE/Artikel/WS/reduktion-emissionen-internationaleseeschifffahrt.html

54 https://www.itf-oecd.org/sites/default/files/docs/maritime-subsidies-value-for-money.pdf > S. 18 und 46

55 https://www.eftasurv.int/cms/sites/default/files/documents/decision-519-14-COL.pdf > Randziffern 6-16 und https://www.regjeringen.no/contentassets/18d0e2429120446b99212c7937ce2a4b/notifica tion_norwegian_tax.pdf > S. 47-49