Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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ordentlichen Gewinnermittlung – durch aufgelaufene Abschreibungen den Gewinn über Gebühr schmälern kann.
Der letzte Satz in Absatz 5 stellt klar, dass Verluste aus der Zeit der Tonnagebesteuerung nicht vorgetragen werden können. Das ist systematisch korrekt, da es sich bei der Tonnagesteuer um eine alternative Methode zur Ermittlung der ordentlichen Gewinnsteuer handelt und somit die effektive Höhe der Gewinne oder Verluste während der Tonnagebesteuerung unberücksichtigt bleibt.
Art. 77 Umstrukturierungen
Mit dieser Gesetzesbestimmung sollen Steueroptimierungsmöglichkeiten durch Umstrukturierungen verhindert werden. Grundsätzlich können auch Seeschiffe durch Umstrukturierungen steuerneutral übertragen werden. Dabei ist zu unterscheiden, ob ein Schiff im Zeitpunkt der Übertragung der ordentlichen oder der Tonnagebesteuerung unterliegt. Im ersten Fall sind die für die Gewinnsteuer massgebenden Werte zu übernehmen. Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen gemäss Artikel 61 und die Praxisfestlegungen des ESTV-Kreisschreibens Nr. 5 betreffend Umstrukturierungen vom 1. Juni 2004.62 Im zweiten Fall sind die handelsrechtlichen Buchwerte massgebend.
Diese Unterscheidung hat damit zu tun, dass für tonnagebesteuerte Schiffe keine steuerliche Gewinnermittlung nach Massgabe der Handelsbilanz erfolgt. Somit erfahren die Buchwerte gemäss Handelsrecht keine steuerlichen Korrekturen. Das Unternehmen hat aber für die Bestimmung der handelsrechtlichen Buchwerte im Zeitpunkt der Umstrukturierung die bisher angewandten handelsrechtlichen Bewertungsgrundsätze beizubehalten.
Um die Regelungen von Artikel 76 einzuhalten, werden die folgenden zwei Konstellationen unterschieden:
1. Es wird ein Seeschiff übertragen, für welches die Tonnagesteuer gilt. In diesem
Fall laufen die Tonnagesteuer und die Anwendungsdauer gemäss Artikel 76 Absatz 2 im übernehmenden Unternehmen weiter.
2. Es wird ein Seeschiff übertragen, für welches die Tonnagesteuer erst nach Ab-
lauf der Sperrfrist gemäss Artikel 76 Absatz 4 wieder beantragt werden könnte. In diesem Fall läuft die Sperrfrist weiter und ist entsprechend vom übernehmenden Unternehmen zu beachten.
Bei einem Verkauf des Seeschiffs gelangen diese Regelungen nicht zur Anwendung. Das heisst, dass der neue Schiffsbesitzer die Unterstellung unter die Tonnagesteuer beantragen kann, sofern er die notwendigen Voraussetzungen (Art. 73 und 74) erfüllt. Wenn das verkaufende Unternehmen über weitere Schiffe verfügt, die der Tonnagesteuer unterstellt worden sind, dann läuft für diese Schiffe die Tonnagesteuer weiter. Bedingungen: Die Mindestquote beim Registrierungserfordernis ist ebenso einzuhalten wie auch der Verwendungszweck der Schiffe (Art. 73 und 74).
62 https://www.estv.admin.ch/estv/de/home/direkte-bundessteuer/direktebundessteuer/fachinformationen/kreisschreiben.html > 1-005-DVS-2004-d vom 1.6.2004