Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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Einzelnen wird vom Bundesrat in einer Verordnung geregelt. Wie bereits in Ziffer 3.2 ausgeführt, ist für die Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der Vorlage die Vollzugstauglichkeit eine zentrale Bedingung. Denn die Steuerbehörden verfügen nicht über die notwendigen fachtechnischen Kenntnisse im Bereich umweltschonender Technologien.

Art. 76 Beginn, Dauer und Ende der Tonnagebesteuerung

Das Regime ist so aufgebaut, dass ein Seeschifffahrtsunternehmen die Wahl hat, die Tonnagesteuer pro Schiff in Anspruch zu nehmen. Diese Betrachtungsweise hat den Vorteil, dass es sich im Hinblick auf Ein- und Ausstieg bei der Tonnagesteuer als die praktikabelste Variante erweist ‒ insbesondere mit Blick auf eine steuerneutrale Übertragung mittels Umstrukturierung im Konzernverhältnis (vgl. nachfolgend Art. 77). Eine solchermassen vorgenommene Ausgestaltung bildet konzeptionell eine Einheit, erweist sich als zielführende Vorgehensweise, um Steuerplanungsmöglichkeiten einzuschränken und eine übermässige Entlastung zu vermeiden. Der gewählte Lösungsansatz der Einzelfallbetrachtung geht im Übrigen von der gleichen Logik aus, wie sie im Rahmen der STAF bei der Patentbox zum Tragen kommt.

In Absatz 1 wird der Beginn der Tonnagebesteuerung festgelegt. Es obliegt der steuerpflichtigen Person, die Tonnagesteuer zu beantragen. Sie hat die Wahl, sich ihr zu unterstellen oder darauf zu verzichten.

Absatz 2 sieht vor, dass die steuerpflichtige Person für jedes Seeschiff während eines Zeitraums von zehn Jahren einen Antrag stellen muss. Die meisten EU-Mitgliedstaaten, die ein solches Förderinstrument kennen, verfügen bezüglich Zeitraum über entsprechende Regelungen.

Gemäss Absatz 3 kann die steuerpflichtige Person die Unterstellung unter die Tonnagesteuer nach Ablauf von zehn Steuerperioden erneut beantragen.

Könnte eine Reederei oder ein Charterunternehmen ihre Seeschiffe jährlich beliebig der Tonnagesteuer oder der ordentlichen Besteuerung unterstellen, ergäben sich massive Steueroptimierungsmöglichkeiten.

Falls die steuerpflichtige Person gemäss Absatz 4 vor Ablauf der zehn Steuerperioden auf die Tonnagebesteuerung verzichtet oder die Tonnagebesteuerung aus anderen Gründen (weil beispielsweise das Registrierungserfordernis nicht mehr erfüllt ist oder der Verwendungszweck des Seeschiffs nicht mehr dem Tonnagesteuerregime entspricht) vorzeitig endet, kann sie die Tonnagesteuer erst mit Wirkung ab der sechsten Steuerperiode nach dem Ausstieg erneut beantragen. Dadurch lassen sich Steuerplanungsmöglichkeiten zumindest begrenzen.

Absatz 5 hält fest, dass nach Ablauf der Zehnjahresfrist der steuerbare Reingewinn wiederum der ordentlichen Berechnung unterliegt. Dabei werden ab Beginn der neuen Steuerperiode die handelsrechtlichen Buchwerte am Ende der Tonnagebesteuerung als Gewinnsteuerwerte herangezogen. Das Abstellen auf das Handelsrecht stellt sicher, dass die gemäss Obligationenrecht geltenden Höchstbewertungsvorschriften eingehalten werden. Damit wird verhindert, dass eine steuerpflichtige Person während der Tonnagebesteuerung keine Abschreibungen an den Aktiven aus dem maritimen Betrieb von Schiffen vornimmt und anschliessend – im Rahmen der