Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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grosse Kammer schloss sich dieser Sichtweise am 6. Juni 2016 mit 136:54 Stimmen an.35
Bezüglich der genannten parlamentarischen Rückweisung von Entwurf 3 an den Bundesrat schloss sich der Vorsteher des EFD im Namen des Bundesrates dieser Vorgehensweise während der Sommersession 2016 an.36 Hauptargument war die fehlende politische Diskussion im Rahmen eines vorgängigen Vernehmlassungsverfahrens.
Handlungsbedarf und Ziele
Der Bundesrat will wettbewerbsfähige Rahmenbedingungen für den Wirtschaftsstandort Schweiz sicherstellen. Dank gleich langer Spiesse kann ein gezieltes Mittel im internationalen Wettbewerb um die Gunst hoch mobiler Seeschifffahrtsunternehmen geschaffen und damit die hiesige Standortattraktivität sichergestellt werden. Auf diese Weise kann es zu einer Steigerung von Unternehmensansiedlungen aus dem maritimen Sektor kommen. Dies kann zudem auch die in der Schweiz bereits stark vertretene Rohstoffbranche begünstigen. In der gegenwärtigen Lage, in der viele Seeschifffahrtsunternehmen Verluste erzielen dürften, bestünde für diese kein Anreiz, sich der Tonnagesteuer zu unterstellen. Sie hätte daher kurzfristig und solange die betroffenen Unternehmen Verlustvorträge geltend machen können eine geringere praktische Bedeutung. Die Einführung einer Tonnagesteuer in der Schweiz kann aber mittel- bis längerfristig zur Erholung der wirtschaftlichen Lage und zur Erhöhung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der Branche beitragen. Dabei gilt es den Geltungsbereich so auszugestalten, dass er die geltenden EU-Tonnagesteuerregelungen einhält.
Mit dem Bundesratsbeschluss vom 14. Oktober 2020 wurde das EFD beauftragt, eine Vernehmlassungsvorlage zur Einführung eines Bundesgesetzes über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen auszuarbeiten. Dabei sei die Problematik der Verfassungsmässigkeit gebührend auszuführen (vgl. Ziff. 6.1). Mit der Mandatierung hat der Bundesrat letztlich dem parlamentarischen Anliegen entsprochen, das in der Sommersession 2016 ergangen war (Rückweisung).
2 Vergleich mit dem europäischen Recht
2.1 Verbot staatlicher Beihilfen in der EU
Das Verbot staatlicher Beihilfen in der EU figuriert heute in Artikel 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV).37 Staatliche Beihilfen im Anwendungsbereich des AEUV sind grundsätzlich verboten. Allerdings handelt es sich um ein Verbot mit Genehmigungsvorbehalt. In begründeten Einzelfällen können staatliche Beihilfen aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission genehmigt werden. Dies setzt eine vorherige Notifizierung
35 AB 2016 N 861
36 AB 2016 S 247 und 2016 N 861
37 ABl. C 326 vom 26.10.2012, S. 47