Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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Eckwerte Beschrieb Abweichende Regelungen in Europa
gung erhalten wie beispiels- Gestaltungsspielraum offen. weise die Kabel- und Rohrver-
legung oder die wissenschaft-
liche Meeresforschung.
Steuerliche Behandlung Deren Verkauf wird durch die Polen setzt beispielsweise eine eines allfälligen Ver- Tonnagesteuer abgegolten. pauschale Besteuerung mit äusserungsgewinns von einem Satz von 15 Prozent fest. Seeschiffen
2.4 Konsequenzen für die Einführung einer Schweizer Tonnagesteuer
Bei den in Ziffer 2.1 und Ziffer 2.2 vorgestellten Bestimmungen handelt es sich um EU-interne Regelungen und somit nicht um für die Schweiz verbindliche internationale Verpflichtungen.43 Mit Blick auf die angestrebte internationale Akzeptanz einer Schweizer Tonnagesteuer kommt den entsprechenden Rahmenbedingungen in der EU dennoch besondere Relevanz zu. Im Vergleich zur EU kennt die Schweiz kein grundsätzliches Verbot staatlicher Beihilfen. Einheitliche Vorschriften zur Kontrolle von Subventionen auf Bundesebene ergeben sich aus dem Subventionsgesetz vom 5. Oktober 199044 (SuG). Dieses soll sicherstellen, dass Finanzhilfen und Abgeltungen nur gewährt werden, wenn sie hinreichend begründet sind, sowie ihren Zweck auf wirtschaftliche und wirkungsvolle Art erreichen. Auch das Bundesgesetz vom 6. Oktober 200645 über Regionalpolitik ist in der Beihilfethematik verwurzelt. Es soll die Wettbewerbsfähigkeit einzelner Regionen stärken, deren Wertschöpfung erhöhen sowie zur Schaffung und Erhaltung von Arbeitsplätzen beitragen.
Die Einführung einer Tonnagesteuer in der Schweiz ist ein gezieltes Mittel, um gleich lange Spiesse im Wettbewerb um die Gunst hoch mobiler Seeschifffahrtsunternehmen zu schaffen. Die Schweiz lehnt sich hierzu an die bestehenden Tonnagesteuerregelungen in der EU an. Dies betrifft vor allem den Verwendungszweck der tonnagebesteuerten Schiffe, die Mindestquote beim Führen der Flaggen und die Festlegung der Staffeltarife anhand der EU-Medianen zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage. Die EU-Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr stecken im
43 Vgl. hierzu auch die Einschätzung des Bundesrates in der Botschaft vom 5. Juni 2015 zum Unternehmenssteuergesetz III, in: BBl 2015 5069 und 5195‒5196.
44 SR 616.1
45 SR 901.0