Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten
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Die vorgeschlagene Ausgestaltung der Tonnagesteuer leistet einen wesentlichen
Beitrag zur Verhältnismässigkeit der Massnahme. Namentlich soll sich die Steuerbelastung an derjenigen in der EU orientieren. Kommt die Tonnagesteuer zur Anwendung, gilt sie für eine Dauer von zehn Jahren. Danach kommt abermals die ordentliche Bemessung zur Anwendung ‒ es sei denn, die steuerpflichtige Person stellt erneut Antrag auf Unterstellung unter die Tonnagesteuer. Kommt es zu einem vorzeitigen Ausstieg, hat dies zur Folge, dass ein erneuter Antrag erst im sechsten Jahr nach dem Ausstieg gestellt werden kann. Auch bezüglich Umstrukturierungen im Konzernverhältnis werden Steuerplanungsmöglichkeiten eingeschränkt und somit eine übermässige Entlastung vermieden.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass es aus verfassungsrechtlicher Sicht Argumente für und gegen eine Tonnagesteuer gibt (siehe dazu die unterschiedlichen Einschätzungen der Gutachten Danon und Oberson unter Ziff. 1.3). Vor diesem Hintergrund und gerade mit Blick auf die Standort- und Fiskalinteressen der Schweiz erscheint die Einführung einer Tonnagesteuer verfassungsrechtlich vertretbar.
Wie in den Ziffern 3.2 und 4.1 dargelegt, soll mit der Vorlage ökologischen Anliegen im Seeverkehr Rechnung getragen werden. Mit der Verringerung der Bemessungsgrundlage dank umweltfreundlicher Technologie wird ebenfalls ein ausserfiskalisches Förderungsziel anvisiert, bei dem zur Durchbrechung des Leistungsfähigkeitsprinzips ebenfalls die weiter oben genannten Voraussetzungen einzuhalten sind.
Artikel 74 BV ermächtigt den Bundesgesetzgeber, Vorschriften zu erlassen über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. Gestützt auf besagten Umweltschutzartikel kommt dem Bund somit eine umfassende Gesetzgebungskompetenz zum Schutz der Umwelt zu. Diese Kompetenz umfasst auch die Verhaltenslenkung zum Zweck der Verminderung klimarelevanter Emissionen.75 Für die genannte ausserfiskalische Zielsetzung lässt sich Artikel 74 BV als notwendige Sachkompetenz heranziehen.
Bezüglich der zweiten Voraussetzung (Notwendigkeit und Geeignetheit der Massnahme) lässt sich schlussfolgern, dass es globale Vorschriften gibt, die schon heute die Seeschiffe dazu verpflichten, ökologisch sauberer zu fahren (vgl. IMO-Vorgaben in Ziff. 3.2). Damit auch die Schifffahrtsindustrie darüber hinaus ihren freiwilligen Beitrag zur Verwirklichung der langfristigen Klimastrategie der Schweiz (Senkung der Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050) leistet, ist ein entsprechender steuerlicher Anreiz eine denkbare Massnahme. Hierzu kann auch auf die kantonalen Vergünstigungen bei den Motorfahrzeugsteuern verwiesen werden. Die Rabatte für energieeffiziente Fahrzeuge führen zu entsprechenden Reduktionen bei der jeweiligen Bemessungsgrundlage.
Auch die dritte Voraussetzung (Primat des öffentlichen Interesses) lässt sich mit Bezug auf zentrale Bedeutung der Seeschifffahrt für die Weltwirtschaft bejahen.
75 Helen Keller und Matthias Hauser: Rechtsgutachten über den verfassungsrechtlichen Rahmen einer Klimalenkungsabgabe des Bundes, im Auftrag des Bundesamts für Umwelt 2008, S. 56: https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/klima/recht/rechtsgutachten.html