Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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Art. 58a Tonnagesteuer

Die Tonnagesteuer kommt einer alternativen Methode zur Ermittlung der Gewinnsteuer gleich. Für die Berechnung des steuerbaren Reingewinns aus dem Betrieb von Seeschiffen sind die Artikel 73 bis 77 anwendbar. Der vorliegende Artikel bringt den entsprechenden Vorbehalt bei der ordentlichen Gewinnbesteuerung an. Der mittels Tonnagesteuer ermittelte steuerbare Reingewinn wird ‒ sofern vorhanden ‒ zum übrigen steuerbaren Reingewinn hinzugerechnet und zum ordentlichen Gewinnsteuersatz besteuert.

Dritter Titel: Tonnagesteuer (Gliederungstitel vor Art. 73)

Für die Bestimmungen zur Tonnagesteuer wird ein neuer Titel geschaffen. Bis zur Inkraftsetzung des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 199756 über die Reform der Unternehmensbesteuerung 1997 am 1. Januar 1998 war dort die Kapitalsteuer des Bundes verortet.

Art. 73 Gegenstand

Absatz 1 hält abschliessend fest, für welche betrieblichen Zwecke Seeschiffe der Tonnagesteuer unterstellt werden können. Diesbezüglich wird EU-Kompatibilität angestrebt. Den weiter oben bereits genannten Leitlinien für staatliche Beihilfen im Seeverkehr vom 17. Januar 2004 kann entnommen werden, dass die Schiffe zur Beförderung von Gütern und Personen auf dem Seeweg den Kernbereich bilden. Im Lauf der Zeit hat die EU-Kommission auch Seeschiffe für zulässig erklärt, die anderen Zwecken dienen: den Rettungs- und Unterstützungsdiensten, der Kabel- und Rohrverlegung, der Errichtung von Offshore-Bauwerken sowie der wissenschaftlichen Meeresforschung.57 Auch diese finden Eingang in die Bestimmung.

Die Binnenseeschifffahrt oder die reine Flussschifffahrt qualifizieren nicht für die Tonnagesteuer. Soweit aber beispielsweise Güter über das Meer und anschliessend auf demselben Seeschiff noch auf einem Fluss transportiert werden, um zum Zielhafen zu gelangen, qualifiziert dieser letzte Teil des Transportwegs für die Tonnagesteuer.

In Absatz 2 wird das Steuersubjekt definiert. In der Regel handelt es sich dabei um eine Reederei oder um ein Charterunternehmen.

Absatz 3 regelt die Aktivitäten, die den Betrieb aus Seeschiffen sicherstellen:

Bereederung: Unter die Bereederung fällt die generelle Verwaltung des Betriebs

des Schiffs. Dazu zählen u.a. Ausrüstung, Wartung, Unterhalt, Inspektion und Verproviantierung von Seeschiffen, Vermittlung von Schiffsbesatzungen und Bereitstellung von Ausrüstung, Fracht- und Passagierbeförderung sowie Assistenz, Schleppdienste, Hilfeleistungen und Erforschung natürlicher Ressourcen auf hoher See, Schiffsmanagement- und dazugehörige Beratungstätigkeiten wie auch Dienstleistungen.

56 AS 1998 669

57 ABl. 176 vom 1.7.2019, S. 7, 18 und 56 und https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases/234440/234440_1102393_72_2.pdf