Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2021/11: Bundesgesetz über die Tonnagesteuer auf Seeschiffen · 37 Seiten

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- Nachweis einer möglichst geringen Erzeugung umweltschädlicher Luftemissio-

nen (insb. Schwefeldioxid, Stickstoffdioxid, Kohlenstoffdioxid, Russpartikel und Feinstaub).

- Zur Umsetzung gilt es auf Verordnungsstufe einen möglichst praktikablen

Kriterienkatalog für die genannten Nachweise festzulegen.

Eine zentrale Bedingung für die Berücksichtigung ökologischer Kriterien in der Vorlage ist die Vollzugstauglichkeit. Denn Steuerbehörden verfügen nicht über die notwendigen fachtechnischen Kenntnisse im Bereich umweltschonender Technologien und es wäre auch nicht effizient, diese Kenntnisse bloss der Tonnagebesteuer wegen bei einer anderen Behörde aufzubauen, um die Seeschiffe entsprechend zu kategorisieren.

3.3 Umsetzung

Systembedingt sollen die gleichlautenden Bestimmungen für Bund und Kantone gleichzeitig in Kraft gesetzt werden. Damit diese ins kantonale Recht überführt und die Vorkehrungen für einen reibungslosen Vollzug sichergestellt werden können, ist eine angemessene Übergangsfrist einzuräumen. Sollte diese Frist nicht eingehalten werden, findet das Bundesrecht direkt Anwendung.

Zusätzlich zu den Änderungen im StHG werden die Kantone auch die Änderungen im DBG umzusetzen haben, da die Erhebung der direkten Bundessteuer durch die Kantone (unter Aufsicht des Bundes) erfolgt.

Der Bundesrat erachtet es als geboten, auch bei der Schweizer Tonnagesteuer ökologische Kriterien einzubauen. Die im Vorentwurf vorgeschlagene und in Ziffer 3.2 erwähnte Grundsatznorm lässt je nach Leistungsausweis des betroffenen Seeschiffs eine Verringerung bei der Bemessungsgrundlage des Tonnagegewinns zu. Für die Umsetzung dieser Bestimmung gilt es auf Verordnungsstufe einen für die Kantone möglichst praktikablen Kriterienkatalog festzulegen.

4 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

4.1 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer

Art. 18 Abs. 3bis

Die Tonnagesteuer soll nicht von der Rechtsform des Unternehmens abhängig sein. Deshalb können sich auch selbstständig Erwerbstätige sowie Personengesellschaften in der Form einer einfachen Gesellschaft, einer Kollektiv- oder einer Kommanditgesellschaft mit ihren Seeschiffen der Tonnagesteuer unterstellen. Dabei sind die Artikel 73 bis 77 sinngemäss anwendbar. Das mittels Tonnagesteuer ermittelte Einkommen aus dem Betrieb von Seeschiffen wird ‒ sofern vorhanden ‒ zum übrigen steuerbaren Einkommen hinzugerechnet und zum ordentlichen Einkommenssteuersatz besteuert.