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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Das BAZG kann auf Gesuch hin bewilligen, dass die gefahrenen Kilometer bei inländischen Motorfahrzeugen manuell ermittelt werden dürfen.
4Es kann vorsehen, dass die gefahrenen Kilometer bei inländischen Motorfahrzeugen manuell ermittelt werden müssen, wenn die Anzahl gefahrener Kilometer gering ist.
5Es regelt, wie die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden. Es kann für den Fall eines Ausfalls eines Geräts oder Hilfsmittels unterschiedliche Arten der manuellen Ermittlung vorschreiben, je nachdem, ob das Gerät eines EETS-Anbieters oder das Gerät eines NETS-Anbieters genutzt wird.
Art. 21 Kosten der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 10 Abs. 1 SVAG)
1Die Halterinnen und Halter tragen alle Kosten, die ihnen aus dem Einbau und der Verwendung eines Geräts oder anderen Hilfsmittels und der Pflicht der automatisierten oder manuellen Ermittlung der gefahrenen Kilometer entstehen.
2Pro Motorfahrzeug werden der Halterin oder dem Halter vom beauftragten Anbieter ein Gerät oder Hilfsmittel kostenlos zur Verfügung gestellt, sofern die Halterin oder der Halter keinen zugelassenen Anbieter beauftragt.
3Das BAZG kann die kostenlose Abgabe von Geräten und anderen Hilfsmitteln für ausländische Motorfahrzeuge einschränken oder an Bedingungen und die Leistung von Sicherheiten knüpfen.
4Das BAZG und der beauftragte Anbieter können Geräte und andere Hilfsmittel, die nicht mehr verwendet werden, zurückfordern. Sie können nicht zurückgegebene Geräte und andere Hilfsmittel in Rechnung stellen.
2. Abschnitt: Mitwirkungspflichten
Art. 22 Sicherstellung der Funktionstüchtigkeit des Geräts
(Art. 10 Abs. 1 und Art. 12 SVAG)
Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass das Gerät oder Hilfsmittel ab folgendem Zeitpunkt ununterbrochen funktionstüchtig ist:
a. bei inländischen Motorfahrzeugen: ab Inverkehrsetzung;
b. bei ausländischen Motorfahrzeugen: ab Einfahrt ins Zollgebiet.
Art. 23 Reparatur und Ersatz des Geräts
(Art. 10 Abs. 1 SVAG)
1Bei einem Defekt oder Ausfall des Geräts oder Hilfsmittels muss die abgabepflichtige Person dieses unverzüglich überprüfen, reparieren oder ersetzen lassen.
2Die abgabepflichtige Person muss dafür sorgen, dass die aufgrund eines Defekts oder Ausfalls nicht aufgezeichneten Kilometer sowie die Angaben zu mitgeführten Anhängern festgehalten und die Angaben innerhalb der folgenden Fristen und in der vom BAZG vorgeschriebenen Form übermittelt werden: