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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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3Die erneute Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen begründet keinen Anspruch des Anbieters auf Entschädigung.
Art. 41 Zusätzliche Auflagen
(Art. 11a Abs. 2 und 4 SVAG)
1Das BAZG kann die Zulassungsverfügung mit Auflagen verbinden.
2Es kann mit dem Anbieter vertraglich weitere Pflichten im Zusammenhang mit der Erfüllung der technischen oder betrieblichen Vorgaben vereinbaren.
Art. 42 Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen und
Pflichtverletzungen
(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
1Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt oder verletzt der Anbieter rechtliche oder vertragliche Pflichten, so ergreift der Anbieter mit Zustimmung des BAZG Massnahmen zur Behebung der Mängel.
2Erteilt das BAZG keine Zustimmung oder bleiben die Massnahmen erfolglos, so setzt das BAZG dem Anbieter eine Frist für die Behebung der Mängel. Es entzieht die Zulassung entschädigungslos, wenn die Mängel innerhalb der gesetzten Frist nicht behoben werden.
6. Abschnitt: Pflichten der Anbieter
Art. 43 Abgabe der Geräte
(Art. 11 Abs. 5 SVAG)
Der Anbieter muss der abgabepflichtigen Person ein Gerät oder Hilfsmittel zur Verfügung stellen, das einem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden kann und für die Erhebung der Abgabe funktionstüchtig ist.
Art. 44 Aufzeichnung von Mitteilungen
(Art. 11a Abs. 1 und 2 SVAG)
Die Anbieter müssen Mitteilungen der abgabepflichtigen Personen und der Fahrzugführerinnen und -führer nach den Artikeln 23 und 25 aufzeichnen.
Art. 45 Registrierung von Daten über Halterinnen und Halter ausländischer
Motorfahrzeuge mit Gerät eines EETS-Anbieters
(Art. 11a Abs. 2 SVAG)
1Die EETS-Anbieter müssen über die Halterinnen und Haltern ausländischer Motorfahrzeuge die folgenden Daten registrieren:
a. Personalien;
b. Domiziladresse;
c. Korrespondenzsprache.