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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

d. Fahrzeuge von Transportunternehmungen, die im Rahmen einer Konzession nach der Verordnung vom 25. November 19986 über die Personenbeförde- rungskonzession Fahrten durchführen, einschliesslich der Ersatz- oder Ver- stärkungsfahrten sowie der durch den Kursbetrieb bedingten Leerfahrten;

e. land- und forstwirtschaftliche Fahrzeuge (Art. 86–90 VRV7);

f. Fahrzeuge mit schweizerischen Tagesschildern (Art. 20 und 21 der Verkehrsversicherungsverordnung vom 20. Nov. 19598; VVV);

g. nicht ordentlich immatrikulierte Fahrzeuge mit schweizerischen Händlerschildern (Art. 22 ff. VVV);

h. schweizerische Ersatzfahrzeuge (Art. 9 und 10 VVV), die der pauschalen Abgabeerhebung (Art. 4) unterliegen, wenn das zu ersetzende Fahrzeug der gleichen Art angehört;

i. Fahrschulfahrzeuge (Art. 10 der Fahrlehrerverordnung vom 28. Sept. 20079), soweit sie ausschliesslich für Fahrschulzwecke eingesetzt und von einem angemeldeten Fahrlehrer immatrikuliert werden;

j. Veteranenfahrzeuge, die im Fahrzeugausweis als solche bezeichnet sind;

k. Motorwagen mit elektrischem Antrieb (Art. 51 VTS10);

l. Wohnanhänger für Schausteller und Zirkusse sowie Sachentransportanhä- nger für Schausteller und Zirkusse, die ausschliesslich Schausteller- und Zir- kusmaterial transportieren;

m. Raupenfahrzeuge (Art. 26 VTS);

n. Transportachsen.

o. Lieferwagen mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis zu 4,25 t, sofern sie über einen alternativen Antrieb verfügen und das 3,5 t überschreitende Gewicht einzig durch das Mehrgewicht der alternativen Antriebstechnik verursacht wird (Art. 11 Abs. 2 Bst. e Ziff. 2 VTS);

2Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) kann in Einzelfällen, insbesondere mit Rücksicht auf staatsvertragliche Regelungen, aus humanitären Gründen oder für gemeinnützige nicht kommerzielle Fahrten, auf Gesuch hin weitere Ausnahmen bewilligen.

Art. 4 Pauschale Abgabeerhebung

(Art. 4 Abs. 2 SVAG)

1Für die folgenden Fahrzeuge wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt jährlich für:

6[AS 1999 721, 2000 2103 Anhang Ziff. II 5, 2005 1167 Anhang Ziff. II 5, 2008 3547.

AS 2009 6027 Art. 82 Ziff. 1]. Siehe heute: die V vom 4. Nov. 2009 über die Personenbeförderung (SR 745.11).

7 SR 741.11

8 SR 741.31

9 SR 741.522

10 SR 741.41