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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

1 Absatz 1 des Güterverkehrsverlagerungsgesetzes vom 19. Dezember 2008 vermehrt Schwerverkehrskontrollen durchführen, Beiträge aus.

2Die Berechnung und die Höhe der Beiträge werden in Leistungsvereinbarungen, die das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation mit den Kantonen abschliesst, festgelegt.

Art. 63 Abrechnung und Kontrollführung

(Art. 10 Abs. 1 SVAG)

1Zentrale Abrechnungs- und Kontrollstelle ist das BAZG.

2Die Kantone rechnen periodisch mit dem BAZG nach deren Weisungen ab. Am Ende des Rechnungsjahres ist ein definitiver Abschluss zu erstellen.

3Das Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.

2. Abschnitt: Aufhebung und Änderung anderer Erlasse

Art. 64

1Die Schwerverkehrsabgabeverordnung vom 6. März 200017 wird aufgehoben.

2Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 197618 wird wie folgt geändert:

Art. 71 Abs. 1 Bst. e

Fahrzeugausweis und Kontrollschilder werden erteilt, wenn:

e. die gegebenenfalls nach dem Schwerverkehrsabgabegesetz vom 19. Dezember 199719 für das Fahrzeug geschuldete Abgabe oder die geschuldeten Sicherheitsleistungen vollumfänglich bezahlt worden sind und die Halterin oder der Halter bei der Inverkehrsetzung des Fahrzeuges eine Unternehmer-Identifikationsnummer nach dem Bundesgesetz vom 18. Juni 201020 über die Unternehmens-Identifikationsnummer vorweist;

17 AS 2000 1170; 2004 4525; 2007 5987; 2007 4695; 2007 5011; 2008 1653; 2008 769; 2009 4333; 2011 5947; 2012 3423; 2012 7056; 2016 513; 2016 3275; 2016 1859; 2017 2649; 2017 6789; 2018 1521; 2019 237; 2021 55

18 SR 741.51

19 SR 641.81

20 SR 431.03