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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
2Die für den Einbau, die Nachprüfung und Reparatur von Fahrtschreibern zugelassenen Werkstätten nach Artikel 101 VTS sowie Fahrzeughalterinnen und -halter müssen dem BAZG die vom Fahrtschreiber aufgezeichneten Daten auf Verlangen übermitteln.
8. Kapitel: Schlussbestimmungen
1. Abschnitt: Vollzug
Art. 60 Allgemeines
(Art. 108 Abs. 2 VE-BAZG-VG)
1Die kantonalen Vollzugsbehörden und das Bundesamt für Strassen (ASTRA) stellen dem BAZG die zur Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten zur Verfügung.
2Die Vollzugsbehörden sind für ihren Aufwand beim Vollzug des SVAG und dieser Verordnung zu entschädigen. Das EFD regelt die Einzelheiten.
Art. 61 Zuständigkeiten
(Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG )
Soweit diese Verordnung nichts anderes bestimmt, sind für deren Vollzug zuständig:
a. das BAZG für:
1. Fahrzeuge des Bundes,
2. der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende inländische Fahr zeuge, soweit es sich um die Veranlagung und den Bezug der Abgabe handelt,
3. ausländische Fahrzeuge, einschliesslich der Nachbelastung der Abgabe für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3;
b. die Kantone für:
1. der pauschalen Abgabeerhebung unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben,
2. der leistungsabhängigen Abgabe unterliegende inländische Fahrzeuge, die sie immatrikuliert haben, in Bezug auf die übrigen Vollzugsbereiche, namentlich die Erfassung der Stammdaten und UID,
3. die erstmalige Abgabeerhebung für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge nach Artikel 4 Absatz 3.
Art. 62 Beiträge an Schwerverkehrskontrollen
(Art. 10 Abs. 3 SVAG)
1Der Bund richtet Kantonen, die zur Durchsetzung der Abgabe und insbesondere zur Verlagerung von alpenquerendem Güterschwerverkehr auf die Schiene nach Artikel