Vorlage

Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 18Fedlex · Vorlage

Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Zahlungsfrist und Zahlungsweise richten sich nach den kantonalen Bestimmungen über die Erhebung der Strassenverkehrssteuern.

Art. 48 Bezug der Abgabe

(Art. 9 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 und 2 SVAG)

1Die Abgabe wird vom Standortkanton erhoben.

2Bei Standortverlegung ist vom Beginn des Monats an, in dem der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird, der neue Standortkanton für die Erhebung der Abgabe zuständig. Der frühere Standortkanton erstattet Abgaben, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurück.

3Bei Fahrzeugen mit Wechselschildern muss die Abgabe nur für das Fahrzeug mit dem höchsten Abgabesatz bezahlt werden.

Art. 49 Rückerstattung bei Ausserverkehrsetzung

(Art. 9 Abs. 2 SVAG)

Beträge bis 50 Franken müssen nicht zurückerstattet werden.

Art. 50 Rückerstattung für Auslandfahrten

(Art. 9 Abs. 2 SVAG)

1Für jeden Tag, an dem ein Fahrzeug nachweislich ausschliesslich im Ausland verkehrt, hat die Halterin oder der Halter Anspruch auf die Rückerstattung von 1/360 der Jahresabgabe. Für Tage, an denen das Fahrzeug sowohl im Ausland als auch im Zollgebiet verkehrt, besteht kein Anspruch auf Rückerstattung.

2Rückerstattungsgesuche sind innerhalb eines Jahres nach Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG einzureichen. Dieses kann weitere Beweismittel verlangen.

3Beträge unter 50 Franken je Gesuch werden nicht zurückerstattet.

2. Abschnitt: Ausländische Fahrzeuge

Art. 51 Abgabeerhebung

(Art. 9 Abs. 2 SVAG)

1Für ausländische Fahrzeuge, die der pauschalen Abgabeerhebung unterliegen, ist die Abgabe im Voraus zu entrichten für:

a. einen bis 30 aufeinander folgende Tage;

b. einen bis elf aufeinander folgende Monate; oder

c. ein Jahr.

2Das BAZG stellt nach Bezug der Abgabe eine Quittung aus. Diese dient als Zahlungsnachweis.