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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 17 Für die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
zugelassene Geräte und Hilfsmittel
(Art. 11 Abs. 5 SVAG)
1Für die automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer dürfen eingesetzt werden:
a. Geräte oder andere Hilfsmittel eines vom BAZG beauftragten oder zugelassenen Anbieters eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (National Electronic Toll Service; NETS-Anbieter);
b. Geräte oder andere Hilfsmittel eines vom BAZG zugelassenen Anbieters eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (European Electronic Toll Service; EETS-Anbieter);
2Das BAZG veröffentlicht die Liste der zugelassenen EETS- und NETS-Anbieter auf seiner Webseite.
Art. 18 Fahrzeuge mit automatisierter Ermittlung
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1Bei den folgenden inländischen Motorfahrzeugen müssen die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt werden:
a. der leistungsabhängigen Abgabe unterliegenden Motorfahrzeugen;
b. Sattelschleppern mit einem zulässigen Gesamtgewicht von bis zu 3,5 t, die zum Ziehen von der Abgabe unterliegenden Anhängern zugelassen sind.
2Bei ausländischen Motorfahrzeugen, die mit einem Gerät oder Hilfsmittel nach Artikel 17 ausgerüstet sind, müssen die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt werden.
3Das BAZG kann anordnen, dass bei ausländischen Motorfahrzeugen, die häufig im Zollgebiet verkehren oder in besonderen Verkehrsarten eingesetzt werden, die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt werden müssen.
Art. 19 Auftrag für automatisierte Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 11a Abs. 3 SVAG)
Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeugs, bei dem die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt werden müssen, muss einen Anbieter nach Artikel 11a SVAG mit der Ermittlung der für die Erhebung der Abgabe erforderlichen Daten beauftragen.
Art. 20 Fahrzeuge mit manueller Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
1Die gefahrenen Kilometer müssen manuell ermittelt werden bei Motorfahrzeugen, bei denen die gefahrenen Kilometer nicht automatisiert ermittelt werden.
2Fällt das in einem Fahrzeug eingebaute Gerät oder Hilfsmittel aus, so müssen die ab dem Zeitpunkt des Ausfalls gefahrenen Kilometer manuell ermittelt werden.