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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

der Solidarhaftung zu unterstellen, so teilt sie dieser Person schriftlich mit, dass sie für künftig für das Motorfahrzeug und allfällig mitgeführte Anhänger geschuldete Abgaben sowie für allfällige Zinsen und Gebühren solidarisch haftet, wenn:

a. sie den Vertrag nicht innerhalb von 60 Tagen kündigt; oder

b. alle ausstehenden Abgaben und allfällige Zinsen und Gebühren für das Motorfahrzeug sowie allfällig mitgeführte Anhänger nicht innerhalb von 60 Tagen vollständig bezahlt werden.

6. Kapitel: Verwendung der Abgabe

Art. 55 Reinertrag

(Art. 19 SVAG)

Als Reinertrag gilt der Ertrag nach Abzug der Aufwandentschädigung nach Artikel 60 Absatz 2, der Beiträge an die Schwerverkehrskontrollen nach Artikel 62, der Rückerstattungen nach den Artikeln 10, 13 und 50 sowie des Erlasses nach Artikel .... des BAZG-Vollzugsaufgabengesetz vom .........14 (BAZG-VG).

Art. 56 Verteilung des Anteils der Kantone

(Art. 19 Abs. 1 und 4 SVAG)

110 Prozent des Kantonsanteils gelten als Mittel, die den Kantonen nach Artikel 19a des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 199715 aus der Erhöhung der Abgabe ab 2008 zusätzlich zustehen.

213,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach Artikel 57 auf die Kantone mit Berg- und Randgebieten verteilt. Als Berg- und Randgebiete gelten die Regionen nach Anhang 2.

3Die verbleibenden 76,5 Prozent des Kantonsanteils werden nach dem Verteilungsschlüssel nach Artikel 58 auf alle Kantone verteilt.

Art. 57 Verteilung auf Kantone mit Berg- und Randgebieten

(Art. 19 Abs. 1 und 4 SVAG)

1Massgebend für die Berechnung des Vorabanteils der Kantone ist die besondere Betroffenheit:

a. der Bevölkerung in Berg- und Randgebieten;

b. der Wirtschaft in Berg- und Randgebieten;

c. des Strassengütertransportgewerbes in Berg- und Randgebieten.

2Alle drei Indikatoren werden gleich gewichtet.

3Die Berechnung erfolgt periodisch, mindestens aber alle zehn Jahre, nach dem Modell in Anhang 3.

14 SR ….

15 SR 641.81