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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.

4Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:

a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;

b. die Voraussetzungen für die Rückerstattung.

Art. 14 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)

Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 8 Absatz 1:

a. Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transpor- tiert wird;

b. Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.

Art. 15 Voraussetzungen für die Vergünstigungen

(Art. 4 Abs. 1 SVAG)

1Die Vergünstigung nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:

a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs beim BAZG beantragt; und

b. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 genannten Zweck zu verwenden.

2Stellt das BAZG fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht es die Vergünstigung für 12 Monate.

3. Kapitel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe

1. Abschnitt: Ermittlung der gefahrenen Kilometer

Art. 16 Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer

(Art. 11 Abs. 2 SVAG)

Die mit einem Fahrzeug gefahrenen Kilometer werden ermittelt:

a. mit einem im Motorfahrzeug eingebauten Gerät oder durch die Verwendung eines anderen fahrzeuggebundenen Hilfsmittels (automatisierte Ermittlung); oder

b. manuell.