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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
3Als Rohholz gilt namentlich Waldrundholz, Industrie-, Energie- und Restholz. Das EFD umschreibt diese Begriffe näher.
4Das EFD regelt für Fahrzeuge nach Absatz 2:
a. die Pflichten der Halterinnen und Halter, insbesondere den Nachweis der Fahrten;
b. die Voraussetzungen für die Rückerstattung.
Art. 14 Transporte von offener Milch und landwirtschaftlichen Nutztieren
(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
Für die folgenden Fahrzeuge beträgt die Abgabe 75 Prozent der Ansätze nach Artikel 8 Absatz 1:
a. Milch-Transportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich offene Milch transpor- tiert wird;
b. Viehtransportfahrzeuge, ausgenommen Pferdetransportfahrzeuge, mit denen ausschliesslich landwirtschaftliche Nutztiere transportiert werden.
Art. 15 Voraussetzungen für die Vergünstigungen
(Art. 4 Abs. 1 SVAG)
1Die Vergünstigung nach Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 wird nur gewährt, wenn die Halterin oder der Halter:
a. die Vergünstigung bei jeder Inverkehrsetzung des Fahrzeugs beim BAZG beantragt; und
b. sich verpflichtet, das Fahrzeug ausschliesslich für den in Artikel 13 Absatz 1 oder Artikel 14 genannten Zweck zu verwenden.
2Stellt das BAZG fest, dass das Fahrzeug nicht pflichtgemäss verwendet wird, so entzieht es die Vergünstigung für 12 Monate.
3. Kapitel: Erhebung der leistungsabhängigen Abgabe
1. Abschnitt: Ermittlung der gefahrenen Kilometer
Art. 16 Art der Ermittlung der gefahrenen Kilometer
(Art. 11 Abs. 2 SVAG)
Die mit einem Fahrzeug gefahrenen Kilometer werden ermittelt:
a. mit einem im Motorfahrzeug eingebauten Gerät oder durch die Verwendung eines anderen fahrzeuggebundenen Hilfsmittels (automatisierte Ermittlung); oder
b. manuell.