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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 52 Berechnung der Abgabe
(Art. 9 Abs. 2 SVAG)
1Für Abgabeperioden, die kürzer sind als ein Jahr, wird die Abgabe anteilmässig berechnet. Sie beträgt in Prozenten der Ansätze nach Artikel 4:
a. je 0,5 Prozent für einen bis 30 aufeinander folgende Tage, mindestens aber 25 Franken je Fahrzeug und höchstens den monatlichen Abgabesatz für die betreffende Fahrzeugkategorie;
b. je 9 Prozent für einen bis elf aufeinander folgende Monate.
2Wird der Zahlungsnachweis vor Ablauf der Abgabeperiode dem BAZG zurückgegeben, so besteht Anspruch auf anteilmässige Rückerstattung der Abgabe.
3Beträge bis 50 Franken werden nicht zurückerstattet.
5. Kapitel: Solidarhaftung
Art. 53 Anfrage beim BAZG
(Art. 5a Abs. 2 SVAG)
1Die nach Artikel 5a SVAG solidarisch haftenden Personen, die einer Drittperson ein Motorfahrzeug zum Gebrauch überlassen will, kann vor Vertragsabschluss beim BAZG anfragen, ob die Vertragspartei oder die Halterin oder der Halter des Motorfahrzeugs, falls es sich nicht um dieselbe Person handelt, zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde.
2Die Anfrage muss enthalten:
a. die Personalien und die Adresse der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters;
b. die Angaben zum Motorfahrzeug; und
c. die schriftliche Einwilligung der Vertragspartei und gegebenenfalls der Halterin oder des Halters in die Auskunftserteilung durch das BAZG.
3Falls die Vertragspartei oder gegebenenfalls die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, so weist das BAZG in seiner Antwort die anfragende Person darauf hin, dass sie mit Vertragsabschluss solidarisch haftet für die von diesem Zeitpunkt an:
a. geschuldete Abgaben für das Motorfahrzeug und allfällig mitgeführte Anhänger;
b. geschuldete allfällige Zinsen und Gebühren.
Art. 54 Spätere Mitteilung des BAZG
(Art. 5a Abs. 2 SVAG)
Stellt das BAZG nach Inverkehrsetzung des Motorfahrzeugs nach Artikel 53 Absatz 2 Buchstabe b fest, dass die Halterin oder der Halter zahlungsunfähig ist oder erfolglos gemahnt wurde, und erwägt es, die Person, die eine Anfrage nach Artikel 53 macht,