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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Franken

a. schwere Motorwagen für den Personentransport, schwere Perso-

nenwagen, Personentransport- und Wohnanhänger mit je einem

Gesamtgewicht von über 3,5 t650

b. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 3,5 t bis höchstens 8,5 t2200

c. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 8,5 t bis höchstens 19,5 t3300

d. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 19,5 t bis höchstens 26 t4400

e. Gesellschaftswagen und Gelenkbusse mit einem Gesamtgewicht von über 26 t5000

f. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h pro 100 kg Gesamtgewicht sowie Motorkarren und Traktoren11

g. Motorfahrzeuge des Schausteller- und Zirkusgewerbes, die ausschliesslich Schausteller- oder Zirkusmaterial transportieren oder der Abgabe nicht unterliegende Anhänger ziehen, pro 100 kg Gesamtgewicht8

2Für der Abgabe unterliegende Anhänger, die von Motorfahrzeugen gezogen werden, die keiner Abgabe unterliegen oder für die die Abgabe pauschal erhoben wird, wird die Abgabe in Form einer Pauschalen auf dem Motorfahrzeug erhoben. Sie beträgt jährlich für:

Franken

a. Lieferwagen, Personenwagen, Kleinbusse und Wohnmotorwagen

mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast22

b. Motorfahrzeuge für den Sachentransport mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 45 km/h sowie Motorkarren und Traktoren mit einer Anhängelast von mehr als 3,5 t pro 100 kg Anhängelast11

3Für provisorisch immatrikulierte Fahrzeuge, die zur Ausfuhr bestimmt sind, wird die Abgabe pauschal erhoben. Sie beträgt für:

a. Fahrzeuge nach den Absätzen 1 und 2: 20 Franken für einen Tag, 50 Franken für jeweils drei Tage;

b. andere Fahrzeuge: 70 Franken für einen Tag, 200 Franken für jeweils drei Tage.

4Das BAZG kann in Einzelfällen für weitere Fahrzeuge die pauschale Abgabeerhebung vorsehen.