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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 5 Grenzübertritt

(Art. 10 Abs. 1 SVAG)

Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, haben die vom BAZG bezeichneten Grenzübergangsstellen zu benützen.

3. Abschnitt: Bemessungsgrundlagen und Tarif

Art. 6 Massgebendes Gewicht

(Art. 6 Abs. 1 und 2 SVAG)

1Für die Bemessung der Abgabe ist bei Motorfahrzeugen das im Fahrzeugausweis eingetragene höchstzulässige Gesamtgewicht massgebend. Dieses richtet sich auch für ausländische Motorfahrzeuge nach schweizerischem Strassenverkehrsrecht.

2Bei Anhängern berechnet sich das massgebende Gewicht aus der Anzahl Achsen multipliziert mit 9000 kg.

3Für Sattelmotorfahrzeuge, die als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtgewicht der Einheit massgebend.

4Bei Kombinationen zweier Fahrzeuge, die der Abgabe unterliegen, werden das Gesamtgewicht des Motorfahrzeugs und das massgebende Gewicht des Anhängers addiert.

5Bei einem Motorfahrzeug, das unter verschiedenen Fahrzeugarten oder Karosserien zum Verkehr zugelassen ist, bemisst sich die Abgabe nach dem höchsten in Frage kommenden Gesamtgewicht.

6Das BAZG kann in begründeten Fällen pro Motorfahrzeug oder Anhänger ein anderes massgebendes Gewicht festsetzen.

Art. 7 Begrenzung des massgebenden Gewichts

(Art. 6 Abs. 1 und 2 SVAG)

1Ist in Fällen nach Artikel 6 Absatz 4 das massgebende Gewicht höher als das Gesamtzugsgewicht, so ist das Gesamtzugsgewicht das massgebende Gewicht.

2Bei leichten Sattelmotorfahrzeugen, die nicht als Einheit immatrikuliert sind, ist das Gesamtzugsgewicht abzüglich des Leergewichts des Sattelschleppers gemäss Fahrzeugausweis das massgebende Gewicht.

3Das massgebende Gewicht beträgt in jedem Fall höchstens 40 t.

Art. 8 Tarif für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen

(Art. 6 Abs. 1 SVAG)

1Für Fahrzeuge, die der leistungsabhängigen Abgabe unterliegen, beträgt die Abgabe pro gefahrenen Kilometer und Tonne massgebendes Gewicht:

a. 3,10 Rappen für die Abgabekategorie 1;

b. 2,69 Rappen für die Abgabekategorie 2;