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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 36 Anforderungen an das Gerät oder Hilfsmittel

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

1Ein Gerät oder Hilfsmittel muss dem Motorfahrzeug eindeutig zugeordnet werden können.

2Es zeichnet die zur Ermittlung der gefahrenen Kilometer erforderlichen Wegpunkte auf.

3Die aufgrund der Wegpunkte ermittelten Kilometer dürfen höchstens +/- 4 Prozent von den tatsächlich gefahrenen Kilometern abweichen.

4Das Gerät oder Hilfsmittel ermöglicht die Erfassung mitgeführter Anhänger.

Art. 37 Prüfung der Einhaltung der Voraussetzungen

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

1Das BAZG prüft die Einhaltung der Zulassungsvoraussetzungen. Es kann auf die Prüfung verzichten, wenn die Resultate aus einem Zulassungsverfahren in einem Land des Europäischen Wirtschaftsraums belegen, dass die technischen und betrieblichen Anforderungen erfüllt sind.

2Das BAZG regelt das Zulassungsverfahren.

Art. 38 Vertrag über Pilotbetrieb

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

Erfüllt der Gesuchsteller die Zulassungsvoraussetzungen, so schliesst das BAZG mit ihm einen öffentlich-rechtlichen Vertrag über die Durchführung eines Pilotbetriebs ab.

Art. 39 Erteilung der Zulassung

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

1Bestätigt der Pilotbetrieb, dass der Gesuchsteller die Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, so erteilt ihm das BAZG die Zulassung.

2Erteilt das BAZG die Zulassung, so gilt der Vertrag nach Artikel 38 als Vertrag für den ordentlichen Betrieb.

3Verweigert es die Zulassung, so fällt der Vertrag ab Eröffnung der Verfügung entschädigungslos dahin.

Art. 40 Änderung der Verhältnisse

(Art. 11a Abs. 2 SVAG)

1Der zugelassene Anbieter muss das BAZG über wesentliche Änderungen der Verhältnisse informieren. Das BAZG kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen in diesem Fall erneut prüfen.

2Es kann die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen auch erneut überprüfen, wenn die Verhältnisse beim BAZG wesentlich ändern.