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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten
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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 27 Registrierung
(Art. 48 VE-BAZG-VG)
1Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, sowie Halterinnen und Halter inländischer Fahrzeuge müssen sich beim BAZG registrieren.
2Die Halterinnen und Halter müssen folgende Angaben machen:
a. Personalien;
b. Domiziladresse;
c. Korrespondenzsprache.
3Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben über die verwendeten Motorfahrzeuge machen:
a. Fahrzeugart;
b. Kontrollschild mit Landeszeichen;
c. Fahrgestellnummer;
d. Leergewicht;
e. zulässiges Gesamtgewicht;
f. zulässiges Gewicht des Zuges;
g. Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung;
h. EURO-Emissionsklasse;
i. Anzahl Achsen;
j. Art des verwendeten Treibstoffs.
4Halterinnen und Halter müssen die registrierten Daten aktuell halten.
Art. 28 Anmeldung
(Art. 8 Abs. 1 VE-BAZG-VG)
1Die Anmeldung muss je Motorfahrzeug erfolgen.
2Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten:
a. Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs;
b. Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);
c. Anzahl Achsen allfällig mitgeführter Anhänger;
d. bei ausländischen Motorfahrzeugen mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters zusätzlich die Angaben zur Halterin oder zum Halter sowie die Angaben zum Motorfahrzeug nach Artikel 45 Absätze 1 und 2.
3Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten: