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Vernehmlassung 2021/40: Änderung des Schwerverkehrsabgabegesetzes und der Schwerverkehrsabgabeverordnung · 33 Seiten

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Verordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 27 Registrierung

(Art. 48 VE-BAZG-VG)

1Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge, die den Dienst eines NETS-Anbieters nutzen, sowie Halterinnen und Halter inländischer Fahrzeuge müssen sich beim BAZG registrieren.

2Die Halterinnen und Halter müssen folgende Angaben machen:

a. Personalien;

b. Domiziladresse;

c. Korrespondenzsprache.

3Halterinnen und Halter ausländischer Fahrzeuge müssen zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 1 die folgenden Angaben über die verwendeten Motorfahrzeuge machen:

a. Fahrzeugart;

b. Kontrollschild mit Landeszeichen;

c. Fahrgestellnummer;

d. Leergewicht;

e. zulässiges Gesamtgewicht;

f. zulässiges Gewicht des Zuges;

g. Datum der erstmaligen Inverkehrsetzung;

h. EURO-Emissionsklasse;

i. Anzahl Achsen;

j. Art des verwendeten Treibstoffs.

4Halterinnen und Halter müssen die registrierten Daten aktuell halten.

Art. 28 Anmeldung

(Art. 8 Abs. 1 VE-BAZG-VG)

1Die Anmeldung muss je Motorfahrzeug erfolgen.

2Werden die gefahrenen Kilometer automatisiert ermittelt, so muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten:

a. Fahrgestellnummer des Motorfahrzeugs;

b. Positionen und Uhrzeiten (Wegpunkte) gemäss dem globalen Satellitennavigationssystem (GNSS);

c. Anzahl Achsen allfällig mitgeführter Anhänger;

d. bei ausländischen Motorfahrzeugen mit einem Gerät oder Hilfsmittel eines EETS-Anbieters zusätzlich die Angaben zur Halterin oder zum Halter sowie die Angaben zum Motorfahrzeug nach Artikel 45 Absätze 1 und 2.

3Werden die gefahrenen Kilometer manuell ermittelt, so muss die Anmeldung die folgenden Angaben enthalten: